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8C_505/2010 ΓÇó Appeal dismissed for insufficient reasoning
8C_505/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 juil. 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the Zurich Social Insurance Court’s judgment was inadmissible because the appellant’s brief failed to comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The submission largely duplicated the cantonal filing and did not engage with the lower court’s decisive considerations. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Ein Rechtsmittel ist nur hinreichend begründet, wenn es in gedrängter Form auf die für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingeht und konkret darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Eine weitgehend identische Wiederholung der vorinstanzlichen Eingabe ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidgründen genügt den Begründungsanforderungen nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
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8C_505/2010
Urteil vom 5. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Monika Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 10. Juni 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch vollständig mit derjenigen deckt, welche der Beschwerdeführer vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme der Präzisierung des Antrags auf Zusprechung einer Viertelsrente anstatt einer IV-Rente sowie der Reduktion des vorzunehmenden Leidensabzuges von 35 % auf 25 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 47 % anstatt 48 % führt, entspricht die Begründung wortwörtlich der vorinstanzlich eingereichten; sie setzt sich in keiner Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch