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8C_45/2011 ΓÇó Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning in accident insurance case
8C_45/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public2 mars 2011Dismissed
The Federal Court considered an appeal against a Zurich Social Insurance Court judgment concerning accident insurance benefits. The cantonal court had found that the remaining back complaints were no longer causally linked to the 2007 accident, that bladder symptoms were not proven to be naturally caused by the accident, and that the psychological complaints were not adequately causally connected. The appellant’s federal filing merely challenged findings of fact without engaging the decisive reasoning on causation. The Court therefore, without granting a cure period, refused to enter into the appeal in simplified proceedings, denied free legal aid, and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: An appeal must, in concise form, demonstrate with reference to the contested reasoning in what respect the challenged decision infringes federal law; purely appellatory criticism and a mere challenge of factual findings are insufficient. Where the filing does not meet these minimal substantiation requirements, the Court may decline to enter without setting a time limit for rectification in simplified procedure. Free legal aid is refused if the appeal lacks prospects of success, and costs are then borne by the appellant.
8C_45/2011 {T 0/2}
Urteil vom 2. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 17. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass die nach Ende Januar 2009 noch bestehenden Rückenbeschwerden des Versicherten nicht mehr auf den Unfall vom 21. September 2007 zurückzuführen sind und dass die Blasensymptomatik nicht im Sinne der natürlichen Kausalität als überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall nachgewiesen sowie die psychische Problematik nicht als adäquat kausal durch den Unfall verursacht gelten kann, weshalb die entsprechende Einstellung der Leistungen zu Recht erfolgt ist,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2011 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheits-zustand des Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen namentlich über die in E. 3 ff. des ange-fochtenen Entscheides vorgenommene Würdigung der Arztberichte hinsichtlich des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs konkret einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte; die zur Hauptsache appellatorische Kritik darstellenden Ausführungen sind ungenügend (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz