Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_397/2013Tribunal fédéral / IVe division de droit public4 juin 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant’s filing did not comply with the qualified reasoning requirements under the BGG. The Court held that, in a case involving cantonal social insurance law, the appellant had to identify concretely and in detail which constitutional rights were violated. The same pleading standard applied to the challenge concerning suspensive effect and interim measures. Because no validly reasoned appeal had been filed, the Court declined to set a deadline for correction and did not enter into the matter. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen kantonalrechtliche Entscheide. Bei Beschwerden gegen auf kantonalem bzw. kommunalem Recht beruhende Entscheide bildet die blosse Verletzung kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund; die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; eine allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Dies gilt auch für die Anfechtung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen nach Art. 98 BGG. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_397/2013

Urteil vom 4. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des E.________ vom 21. Mai 2013 (Poststempel) bzw. die ergänzende Eingabe desselben Datums gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts ergangenen Entscheid richten (auch die vorinstanzlich ergänzend herangezogenen Bestimmungen des ATSG und des VwVG gelangen kraft Verweises im kantonalen ZLG als subsidiäres kantonales Recht und nicht als Bundesrecht zur Anwendung [vgl. auch z.B. Urteil 8C_393/2012 vom 11. Juni 2012]), die Verletzung blossen kantonalen bzw. kommunalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie insbesondere das Willkürverbot, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2013 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass dies auch mit Bezug auf die im vorinstanzlichen Entscheid beurteilte Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. der vorsorglichen Massnahmen gilt, deren Anfechtung ebenfalls der qualifizierten Rügepflicht im vorgenannten Sinne unterliegt (Art. 98 BGG; vgl. dazu Urteile 8C_160/2013 vom 12. März 2013 und 8C_623/2010 vom 9. August 2010),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, insbesondere keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Mots-clés

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