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8C_392/2007 ΓÇó Late appeal dismissed as inadmissible
8C_392/2007Tribunal fédéral / IVe division de droit public9 nov. 2007Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision in an accident-insurance dispute before the Federal Supreme Court. The court first examined the filing deadline and found that the appeal was lodged on 16 July 2007, although the deadline expired on 13 July 2007. The appellant did not provide any explanation after being invited to comment on timeliness. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. It also ordered that no court costs be levied, making the request for free legal aid moot.
Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44–48 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde und vereinfachtes Nichteintreten. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wird; der Fristenlauf richtet sich nach Zustellung und Fristberechnung nach den Art. 44–48 BGG. Bleibt eine dem Beschwerdeführer eingeräumte Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit unbeantwortet und werden keine Rechtfertigungsgründe dargetan, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
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8C_392/2007
Urteil vom 9. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Juni 2007 an den Vertreter des P.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007,
in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher das Bundesgericht P.________ Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde eingeräumt hat, wobei das am 12. September 2007 zugestellte Verfügungsschreiben unbeantwortet geblieben ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Juli 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass - trotz der dem Beschwerdeführer am 11. September 2007 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme - keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer andern Beurteilung Anlass geben könnten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz