Unemployment insurance sanction upheld for insufficient job search

8C_384/2012Tribunal fédéral / IVe division de droit public25 juin 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the unemployment-insurance appeal in simplified procedure. It held that the complaint did not satisfy the federal substantiation requirements because it largely repeated the cantonal submissions and failed to address the decisive reasoning of the cantonal court. On the merits, the Court saw no misuse of discretion in the 11-day suspension for insufficient personal job-search efforts after consensual termination of employment. The appellant's hearing complaint was also insufficiently reasoned. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 BGG; Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; ungenügende Begründung der Beschwerde und eingeschränkte Kognition bei der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Beschwerde muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzen und darlegen, welche Rechtssätze verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik oder weitgehende Wiederholung der vorinstanzlichen Eingaben genügt nicht (consid. 1). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beruht auf Ermessen und ist bundesgerichtlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung überprüfbar. Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, dürfen ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht als leichtes Verschulden gewertet und eine 11-tägige Einstellung bestätigt werden, sofern kein Rechtsfehler ersichtlich ist.

Texte intégral

8C_384/2012 {T 0/2}

Urteil vom 25. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. März 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012, mit welchem es die wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden am 6. Juli 2011 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 9. September 2011 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von elf Tagen schützte,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2012, mit welcher M.________ in der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides sinngemäss beantragt, auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Mai 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz kaum in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Versicherte bereits vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1. ff. S. 245 ff.), und die Begründung in weiten Teilen wörtlich der schon vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,
dass der Beschwerdeführer auch mit den neu eingefügten Ausführungen - insbesondere mit den in Klammern gesetzten Verweisungen auf Fundstellen im angefochtenen Entscheid - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass auch die um viereinhalb Zeilen ergänzte, im Übrigen bereits vor kantonalem Gericht identisch geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.) in Bezug auf den vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid nicht genügt,
dass die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Urteile 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E 1.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35),
dass im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) ausgeübt hat (BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328, 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen), angesichts der Tatsache,
dass die Verwaltung aufgrund der massgebenden Verhältnisse - bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 22. Oktober 2010 per 30. Juni 2011 mit Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2011 - in letztinstanzlich nicht zu beanstandender Weise die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen angesichts der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteil 8C_761/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.1) als ungenügend intensiv qualifizierte und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auf ein leichtes Verschulden schloss, weshalb die bundesrechtskonform verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von elf Tagen (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) vom kantonalen Gericht zu Recht geschützt wurde,
dass an diesem Ergebnis auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu erledigen ist,
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der SYNA Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Mots-clés

unemployment insurancejob search effortsduty to mitigate damagesubstantiation of appealright to be heardadministrative discretionsanction suspensioncourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements

Solution extraite

The complaint was insufficiently reasoned and therefore could not succeed.

Motifs extraits

The appellant did not engage concretely with the cantonal court's decisive reasoning and largely repeated the earlier cantonal complaint; this does not satisfy Art. 42 and 106 BGG.

Question juridique clé

Whether the 11-day suspension in entitlement for insufficient job search efforts was unlawful or an abuse of discretion

Solution extraite

The cantonal court correctly upheld the suspension.

Motifs extraits

Given the consensual termination and the appellant's duty to mitigate damage, the authorities were entitled to assess the job-search efforts as insufficient and to qualify the fault as slight; the duration of 11 days fell within the permissible discretion under unemployment insurance law.

Question juridique clé

Whether the alleged violation of the right to be heard justified intervention

Solution extraite

No sufficiently substantiated hearing violation was shown.

Motifs extraits

The complaint repeated arguments already raised below and did not demonstrate, in a qualified manner, any decisive infringement of Art. 29(2) BV.

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