projets
8C_350/2014 ΓÇó Withdrawal of appeal; proceedings struck out and no costs
8C_350/2014Tribunal fédéral / IVe division de droit public28 mai 2014Withdrawn
The insurer withdrew its appeal against the Zurich Social Insurance Court judgment. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket in summary procedure and waived court costs. The order also directed written notification to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Bei Rückzug des Rechtsmittels wird das bundesgerichtliche Verfahren im vereinfachten Verfahren abgeschrieben. Art. 66 Abs. 2 BGG; Gerichtskosten können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden. Die Abschreibung nach Rückzug erfasst nur die Prozessbeendigung; materiellrechtliche Fragen werden nicht geprüft.
{T 0/2}
8C_350/2014
Verfügung vom 28. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 23. Mai 2014, worin die A.________ AG die Beschwerde vom 8. Mai 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel