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8C_211/2007 ΓÇó Non-entry for late payment of advance costs
8C_211/2007Tribunal fédéral / IVe division de droit public14 avr. 2008Inadmissible
F.________ filed a federal appeal against a Wallis cantonal judgment in a social welfare case. The Federal Court had previously denied legal aid, rejected a revision request, and ordered an advance cost of CHF 500 by 1 October 2007. Only CHF 400 was paid within the deadline. The court held that the advance was not timely paid in full and therefore did not enter into the appeal. Court costs were waived.
Art. 48 Abs. 4, Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen verspäteter bzw. unvollständiger Leistung des Kostenvorschusses. Wird der verlangte Vorschuss innert angesetzter Nachfrist nicht vollständig bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Befreiung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bleibt vorbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
{T 0/2}
8C_211/2007
Urteil vom 14. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
20. April 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 20. April 2007,
in den Entscheid vom 16. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in den Beschluss vom 14. August 2007, mit welchem auf das Revisionsgesuch vom 27. Juli 2007 nicht eingetreten worden war,
in die Verfügung vom 19. September 2007, mit welcher F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Bestätigung der Post (Poststempel), wonach ihr der Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 1. Oktober 2007 und der Restbetrag von Fr. 100.- am 2. Oktober 2007 übergeben wurde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist lediglich Fr. 400.- einbezahlt und damit den Vorschuss in Höhe von Fr. 500.- gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Widmer Hofer