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8C_198/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case
8C_198/2012Tribunal fédéral / IVe division de droit public27 avr. 2012Inadmissible
The insured person appealed a Zurich social insurance judgment concerning accident insurance and alleged psychiatric consequences of an occupational disease. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the decisive cantonal findings, especially the absence of adequate causal connection and the lack of impairment in adapted work. As the deficiency was obvious, the Court did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiency of reasoning as a ground for non-entry: a federal appeal must, in a fact-specific manner, address the decisive considerations of the challenged judgment and explain in what respect they violate federal law. Merely reiterating one's own view of the facts or referring to medical reports does not satisfy the requirement if the appellate court's decisive legal and factual findings remain unchallenged. Where the reasoning defect is manifest, non-entry may be ordered in simplified procedure.
{T 0/2}
8C_198/2012
Urteil vom 27. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch O.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz erwog, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten psychischen Beschwerden setze sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit voraus (Art. 6 UVG; BGE 125 V 456), wobei es vorliegend an letzterem fehle, weshalb auch nicht entscheidend sei, wenn von ärztlicher Seite ein natürlicher Kausalzusammenhang postuliert wurde,
dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte alsdann ausführte, die Versicherte sei durch die Folgen der Berufskrankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht (mehr) beeinträchtigt,
dass sich die Beschwerdeführerin mit der dazu ergangenen massgeblichen Erw. 3.2 des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird und von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Berufskrankheit und psychischem Leiden die Rede ist, genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel