Non-entry on appeal against remand decision

8C_188/2012Tribunal fédéral / IVe division de droit public27 mars 2012Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern cantonal court’s remand decision in an invalidity insurance case was inadmissible. The remand decision was a separately appealable interim decision, but the claimant did not demonstrate any irreparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG, nor were the conditions of Art. 93(1)(b) BGG met. The appeal was therefore not entered upon under Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision in social insurance matters. A cantonal decision that decides a partial material issue and remits the case for further clarification is a separately appealable interim decision only if the appellant shows an irreparable disadvantage within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG or satisfies the requirements of Art. 93(1)(b) BGG. An irreparable disadvantage must be personal and incapable of later redress by a favourable final judgment; for the insured party, a mere remand for further evidence usually does not suffice, even if it may burden the administration. The appellant must substantiate the exception grounds; absent such showing, the appeal is not entered upon pursuant to Art. 108(1)(a) BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_188/2012

Urteil vom 27. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2012,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Beschwerdeführerin treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
dass dies etwa bei einem kantonalen Entscheid, welcher - wie vorliegend - eine materielle Teilfrage beantwortet (die Anwendung der gemischten Methode in der Invaliditätsbemessung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Arbeitsfähigkeit), zwar für die Verwaltung gegeben ist (dazu siehe einlässlich BGE 133 V 477 E. 5.2, insbesondere S. 485), offensichtlich nicht jedoch für die Leistungen beanspruchende Person, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint,
dass sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend sagen lässt, ob das von der Vorinstanz Bestimmte sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin überhaupt nachteilig auswirken wird,
dass ihr alsdann bei einer nachteiligen Verfügung der Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht bei Bedarf immer noch offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung weder behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich sind, zumal die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden vermag (statt vieler: Urteil 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Mots-clés

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