Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_179/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 mai 2008Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in unemployment insurance against a judgment of the St. Gallen Insurance Court. It held that the appellant’s submissions did not contain a legally sufficient request or a case-specific reasoning showing a violation of law or incorrect factual findings. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. Because the court waived costs, the request for free legal aid became moot. The judgment was notified to the parties, the cantonal court, and the State Secretariat for Economic Affairs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde: Ein Rechtsmittel muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Fehlt es an einer tauglichen Begründung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Wird von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als gegenstandslos (consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_179/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, 9242 Oberuzwil,
Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008,
in die u.a. vom Bundesgericht S.________ zugestellte Mitteilung vom 4. März 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 6. und 26. März 2008 zugesandten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Mots-clés

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