projets
8C_159/2010 ΓÇó Non-entry on inadequately reasoned social assistance appeal
8C_159/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public8 avr. 2010Inadmissible
K.________ appealed a Bern administrative court judgment concerning social assistance. After the Federal Supreme Court warned him that his filing seemed formally deficient and could only be corrected within the appeal period, he submitted another brief. The court held that neither filing contained a proper request or a reasoned challenge to the decisive lower-court reasoning, and that his reliance on unrelated civil and criminal law provisions was irrelevant. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. As an exception, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of appeals lacking a proper request and sufficient reasoning. The appellant must, in a concise and case-specific manner, engage with the considerations decisive for the cantonal judgment and show in what respect it violates federal law. A filing that merely advances irrelevant legal provisions or does not substantiate the challenged reasoning is not a valid remedy. Where the deficiencies are not cured within the appeal period despite an express warning, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified procedure; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
{T 0/2}
8C_159/2010
Urteil vom 8. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, 3000 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ vom 16. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2010,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an K.________ vom 18. Februar 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von K.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 1. März 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 16. Februar und 1. März 2010 diesen Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden - den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht darlegt, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass er sich stattdessen auf hier nicht anwendbare Bestimmungen des ZGB, des OR und des StGB beruft,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 18. Februar 2010 eigens hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), deren Erfüllung mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht gegeben erscheint, unerörtert bleiben können,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz