Appeal dismissed for inadequate reasoning in accident insurance case

8C_136/2014Tribunal fédéral / IVe division de droit public24 févr. 2014Inadmissible

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Résumé

R. appealed a cantonal administrative court judgment in an accident insurance matter, arguing that her shoulder complaints were work-related and thus constituted an occupational disease. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal findings and consisted mainly of appellatory criticism. The Court therefore did not enter on the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appeal admissibility and reasoning requirements. The Federal Supreme Court only enters on an appeal if the pleading, in concise form, explains with reference to the decisive reasoning of the challenged decision in what respect federal law has been violated. Mere appellatory criticism or a general disagreement with the outcome is insufficient. The appellant must confront the dispositive considerations and, where factual findings are challenged, specifically show an alleged violation of Art. 97 BGG. If these minimum requirements are not met, the appeal is manifestly inadmissible and may be decided in simplified proceedings by the presiding judge (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}

8C_136/2014

Urteil vom 24. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch ihren Ehemann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 15. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der R.________ vom 12. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 15. Januar 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 12. Februar 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz über die nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der ausschliesslich bzw. vorwiegend oder stark überwiegend nachgewiesenen Verursachung der Schulterbeschwerden rechts durch die berufliche Tätigkeit und damit der Verneinung einer Berufskrankheit insbesondere nach Art. 9 Abs. 2 UVG auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine insoweit unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die sich zur Hauptsache in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und am früheren Urteil des Bundesgerichts (8C_99/2009 vom 3. Juli 2009) erschöpfen, nichts ändern, wobei auch die weiteren Vorbringen gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG enthalten,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass deshalb die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage, mit welchem Beweismittel die Ursache des geltend gemachten Gesundheitsschadens abzuklären war, vom Bundesgericht nicht beantwortet werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementappealoccupational diseaseaccident insuranceappellatory criticismcourt costs