Unemployment insurance suspension for passive conduct upheld

8C_135/2009Tribunal fédéral / IVe division de droit public24 juin 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged a 21-day suspension from unemployment benefits imposed because he allegedly sabotaged a planned assignment in a work program by passive conduct. The Federal Supreme Court held that the cantonal court had not violated federal law in its assessment of the evidence. A file note of a telephone conversation and an earlier letter from the company were sufficient to support the finding that he had behaved passively; refusing to hear the employee as witness was not unlawful. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV; evidentiary assessment in unemployment-insurance sanctions. Informal oral or telephone information recorded in a file note may serve only to establish ancillary facts; for decisive facts, written inquiry is generally required. However, a file note may be used in conjunction with earlier written evidence to corroborate an already documented factual basis. Anticipatory assessment of evidence is not arbitrary where additional witness evidence would not reasonably alter the outcome. The duration of the suspension depends on fault and remains reviewable only for federal-law violation or clearly incorrect fact-finding (consid. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_135/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, vertreten durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene F.________ meldete sich am 1. September 2006 beim Arbeitsamt der Gemeinde X.________ zu Vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachstehend: RAV) den Versicherten ab 27. April 2007 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er einen vorgesehenen Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm der Firma C.________ durch sein passives Verhalten vereitelt habe.

B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt F.________ sinngemäss, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt auszubezahlen.

Während das RAV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV).

2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er einen vorgesehenen Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm der Firma C.________ durch sein passives Verhalten vereitelt habe.

3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass am 25. April 2007 ein Beratungsgespräch zwischen dem Versicherten und Herrn S.________, stellvertretender Leiter der Arbeitsintegration der Firma C.________, stattgefunden hat. Streitig ist demgegenüber der Verlauf dieses Gespräches. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich absolut passiv verhalten, keine Antworten auf Fragen von Herrn S.________ gegeben und ausser der Begrüssung und der Verabschiedung fast kein Wort gesprochen. Der Versicherte bringt vor, diese Sachverhaltsfeststellung sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu Stande gekommen und beruhe damit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Die Vorinstanz hätte Herrn S.________ als Zeugen einvernehmen müssen und sich nicht in einer entscheidwesentlichen Frage auf eine Aktennotiz über ein Telefongespräch zwischen einer Angestellten des Beschwerdegegners und Herrn S.________ stützen dürfen.

3.2 Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass sich Vorinstanz und Verwaltung bei der Würdigung des Sachverhaltes nicht ausschliesslich auf eine Aktennotiz abgestützt haben; vielmehr diente das Telefonat vom 9. Juli 2007 lediglich noch der Bestätigung dessen, was die Firma C.________ bereits mit Schreiben vom 26. April 2007 dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte. Auch der Umstand, dass dieses Schreiben nicht von Herr S.________, sondern von dessen Vorgesetzten unterzeichnet worden ist, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung - darin eingeschlossen die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 42) in Bezug auf eine mögliche Einvernahme des Herrn S.________ als Zeugen - insgesamt nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer

Mots-clés

unemployment insurancesuspension of benefitspassive conductevidentiary assessmentanticipated evidence evaluationwitness hearingprogram assignmentcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the 21-day suspension in entitlement to unemployment benefits for thwarting a program assignment by passive conduct violated federal law.

Solution extraite

The suspension was lawful and the appeal had to be dismissed.

Motifs extraits

The cantonal court's factual findings were not shown to be unlawful; the file note and the prior written statement of the program company sufficiently supported the assessment, and refusal to hear the employee as a witness did not render the evidentiary appraisal unlawful.

Question juridique clé

Whether the cantonal court's evidentiary assessment was unlawful because it relied on a file note and did not hear the employee S.________ as witness.

Solution extraite

No; the evidentiary assessment remained admissible because the phone note merely confirmed an earlier written communication and the requested testimony would not change the outcome.

Motifs extraits

Informal oral or telephone information may only prove secondary points, but here it served only to confirm an earlier letter from the company; the anticipated assessment of evidence was therefore not contrary to federal law.

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