Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_123/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public12 mars 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

M.________ appealed a cantonal unemployment-insurance judgment to the Federal Supreme Court. After the Court warned him that the appeal did not appear to satisfy the formal requirements and allowed correction only within the appeal period, he filed a further submission. The Court held that neither filing contained a legally sufficient request or substantiated reasoning addressing the cantonal court’s findings and legal assessment. The appeal was therefore manifestly inadmissible and not entered into under the simplified procedure. Court costs were waived, which rendered the request for free legal aid moot.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält. Bloss allgemein gehaltene, weitgehend appellatorische oder blosse Wiederholungen früherer Vorbringen genügen nicht. Wird die Begründungspflicht auch nach richterlichem Hinweis nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichteintreten nach Art. 108 BGG können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_123/2010

Urteil vom 12. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 15. Januar 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an M.________ vom 4. Februar 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von M.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 8. Februar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 15. Januar und 8. Februar 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die - zur Hauptsache blosse Wiederholungen darstellenden, d.h. in weiten Teilen mit den schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht übereinstimmenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich darüber hinaus in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 4. Februar 2010 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Mots-clés

inadmissibilityformal requirementsreasoning dutysocial insuranceappealcourt costslegal aid

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the statutory requirements for reasoning and requests.

Solution extraite

No; the filing did not contain a proper request or sufficiently substantiated reasoning engaging with the cantonal decision, so it was an invalid appeal.

Motifs extraits

Art. 42 BGG requires concise legal reasoning and specific challenges to the contested judgment; the submissions were largely repetitive, not case-specific, and amounted to inadmissible appellate criticism.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot.

Solution extraite

No court costs were levied; the request for legal aid was therefore moot.

Motifs extraits

In non-entry cases under Art. 108 BGG, costs may be waived under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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