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8C_1048/2008 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
8C_1048/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public18 févr. 2009Inadmissible
W.________ filed a complaint against a judgment of the Solothurn cantonal insurance court concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court had already informed him that the complaint appeared not to meet the formal requirements and that any correction was only possible within the appeal period. His later submissions still failed to address the decisive reasoning of the lower court or to show a legal violation. The court therefore did not enter into the complaint and exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei offensichtlich unzulässigem Rechtsmittel. Eine Beschwerdeschrift muss sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; allgemeine oder nicht auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz bezogene Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ist auch keine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. Nach vorgängiger ausdrücklicher Hinweiserteilung kann auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8C_1048/2008
Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an W.________ vom 23. Dezember 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ dem Bundesgericht am 26. und 29. Dezember 2008 zugesandten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 23. Dezember 2008 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz