Non-entry for insufficient substantiated social insurance appeal

8C_1008/2009Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 déc. 2009Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission failed to satisfy the statutory duty to reason an appeal under Art. 42 BGG. Although he contested the cantonal court's findings on work capacity, he did not engage with the court's reasoning or explain any manifestly incorrect factual assessment or legal error. The Court therefore decided the case in simplified procedure, did not enter into the appeal, refused free legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; bei bloss pauschaler Kritik an vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen und ohne Darlegung einer offensichtlich unrichtigen Feststellung oder Rechtsverletzung fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Solche Eingaben sind im vereinfachten Verfahren als unzulässig zu erledigen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_1008/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
A.________, vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2009, worin in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, der Gesundheitszustand des Versicherten sei hinreichend geklärt und erlaube es diesem seit Anfang 2006 in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % der Norm zu arbeiten, was die von der IV-Stelle vorgenommene Reduktion der Invalidenrente auf den 1. April 2006 hin nicht beanstanden liesse,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es dergestalt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdegründung fehlt, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Mots-clés

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