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8C_100/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned welfare appeal
8C_100/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public4 avr. 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the welfare appeal because the appellant's filing lacked a proper request and sufficient reasoning, and the formal defects were not cured within the appeal period. The court held that review of cantonal or communal-law decisions, and possible fundamental-rights grievances, requires precise substantiation under the BGG. Since no court costs were imposed, the request for waiver of costs became moot; the request for free representation was denied as the case had no prospects of success.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2, Art. 64 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege. Das Rechtsmittel hat ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung zu enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Bei der Rüge kantonalen oder kommunalen Rechts sowie von Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Werden diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt und innert Frist nicht behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Verbeiständung setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus; fehlt es daran, ist das Gesuch abzuweisen. Werden keine Gerichtskosten erhoben, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
{T 0/2}
8C_100/2008
Urteil vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________,
Departement des Innern des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an V.________ vom 8. Februar 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich eines rechtsgenüglichen Antrages sowie bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorgegangen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz