Complaint against mortgage auction dismissed as inadmissible

7B.80/2004Tribunal fédéral / IIe division pénale17 mai 2004Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the forced sale of her real estate in Schaffhausen, arguing that the property was sold for CHF 100,000 although its appraisal had been fixed at CHF 192,000. The cantonal supervisory authority had already rejected her complaint. The Federal Supreme Court held that, in mortgage enforcement, the appraisal is not decisive for the validity of the auction; what matters is compliance with the legal bidding requirements and the cover principle. It further found the federal complaint manifestly insufficiently reasoned under Art. 79(1) OG and therefore did not enter into the merits.

Regeste Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Anforderungen an die Begründung der SchKG-Beschwerde; im Pfandverwertungsverfahren ist der Schätzungswert für den Zuschlag nicht massgebend. Die Schätzung dient vorab der Orientierung potenzieller Steigerungsinteressenten; der Zuschlag fällt dem höchsten Gebot zu, sofern dieses die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die vorgehenden pfandgesicherten Forderungen deckt (Art. 126 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 SchKG). Ein Unterliegen gegenüber dem Schätzungswert begründet für sich allein keine Rechtsverletzung. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt sein sollen.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.80/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Liegenschaftssteigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Grundpfandbetreibung gegen die Grundeigentümerin und Schuldnerin X.________ fand am 11. März 2004 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB A.________ mit Wohngebäude statt. Die Liegenschaft wurde der Bank Z.________ zum Preis von Fr. 100'000.-- zugeschlagen.

Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen am 16. April 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin rüge sinngemäss, dass die Liegenschaft bei der Steigerung vom 11. März 2004 zu einem Preis unter dem von der Aufsichtsbehörde - im abgeschlossenen Verfahren Nr. ... - mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 festgelegten Schätzungswert von Fr. 192'000.-- der Bank Z.________ zugeschlagen worden sei. Im Pfandverwertungsverfahren - so die Vorinstanz - komme der Schätzung nur untergeordnete Bedeutung zu. Ihre Hauptfunktionen im Pfändungsverfahren - die Bestimmung des Deckungsumfangs und die Orientierung der Gläubiger über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung - entfielen hier weitgehend. Die Schätzung diene im Pfandverwertungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten (vgl. BGE 110 III 67 E. 2a). Bei der Versteigerung gelte das Deckungsprinzip (Art. 126 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 SchKG). Danach müssten die im Rang vorgehenden pfandgesicherten Forderungen - ob fällig oder nicht - durch das Angebot gedeckt sein; andernfalls würde für den betreibenden Gläubiger nichts herausschauen und hätte die Verwertung für ihn keinen Sinn. Hingegen setze der Zuschlag nicht voraus, dass das Angebot den Schätzungswert der Liegenschaft, wie er vom Betreibungsamt oder von der Aufsichtsbehörde festgelegt worden sei, erreiche. Wer nach dreimaligem Aufruf das höchste den gesetzlichen Anforderungen genügende Angebot mache, habe einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, S. 219 N. 30 und S. 220 N. 34). Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das Angebot der Bank Z.________, welche den Zuschlag erhalten habe, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hätte.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise. So wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne den angefochtenen Entscheid nicht akzeptieren, da er auf einem Bundesgesetz vom 11. April 1889 beruhe. Sodann seien unter anderem die "Aufgaben des Betreibungsamtes in Bezug auf Schriften und Fristen" und "die Integrität des Interessenten" nicht abgeklärt worden. Aus diesen - wie aber auch aus den weiteren schwer verständlichen und völlig zusammenhanglosen - Vorbringen wird nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die insgesamt nicht rechtsgenüglich begründete Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder bösgläubiger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementforeclosure auctionappraisal valuecover principleinadmissibilityreasoned complaintauction sale

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the auction of the real estate should be annulled because the sale price was below the previously determined appraised value.

Solution extraite

No annulment was warranted; in foreclosure auction proceedings, the sale need not reach the appraised value if the statutory bidding requirements and cover principle are met.

Motifs extraits

The appraisal plays only a secondary role in mortgage enforcement and serves mainly to inform potential bidders. The decisive point is whether the highest bid after the required calls satisfies the statutory requirements and covers prior secured claims; the complaint did not show any defect in the successful bid.

Question juridique clé

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to permit review.

Solution extraite

No; the submission did not comply even minimally with the requirement to state which federal rules were violated and how.

Motifs extraits

The filing contained only incoherent and largely unintelligible assertions, without any legally adequate explanation of a violation of federal law. The court therefore could not enter into the merits.

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