Complaint dismissed as moot after debt was paid

7B.80/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale31 juil. 2002Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The debtor challenged a Zurich supervisory decision concerning the pledge of a bank account in enforcement proceedings. While the federal complaint was pending, the Betreibungsamt reported that the underlying debt had been paid from the disputed seized funds and the enforcement file was closed. The Federal Tribunal held that this extinguished the basis of the complaint. Arguments based on a pending action under Art. 85a SchKG or possible restitution were insufficient, because the relevant situation had to be assessed at the time of the challenged decision and the alleged later developments were not decisive. The complaint was therefore struck off as moot.

Regest

Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren: Wird die betreibungsrechtliche Grundlage des Rechtsmittels nachträglich durch Bezahlung der Forderung beseitigt, so fehlt dem Rechtsmittel das aktuelle Rechtsschutzinteresse und es ist als gegenstandslos abzuschreiben. Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids; nachträgliche Entwicklungen, namentlich bloss behauptete oder noch nicht entschiedene Verfahren nach Art. 85a SchKG, hindern die Abschreibung nicht. Für abweichende tatsächliche Behauptungen ist im Beschwerdeverfahren der Nachweis der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erforderlich, andernfalls bleibt diese verbindlich.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.80/2002 /min

Beschluss vom 31. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. April 2002 (NR020002/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der von der Stadt Zürich gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... zeigte das Betreibungsamt Zürich 11 der Bank B.________ an, dass ein allfälliges Guthaben des Betriebenen bei ihr gepfändet sei, worauf die Bank nach entsprechender Einschränkung der Höhe des gepfändeten Betrags durch das Betreibungsamt diesem im Oktober 2001 von einem auf den Betriebenen lautenden Konto Fr. 2'000.-- überwies. Die von A.________ in diesem Zusammenhang eingereichte Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 14. Dezember 2001 ab. Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 8. April 2002 ab, soweit es darauf eintrat.

Den Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 16. April 2002 in Empfang genommen. Mit einer vom 25. April 2002 datierten und am 26. April 2002 zur Post gebrachten Eingabe hat er (rechtzeitig) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 28. Mai 2002 hat das Betreibungsamt Zürich 11 die erkennende Kammer wissen lassen, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, die bei ihm hängigen Verfahren zu regeln. Unter anderem habe auch die der Betreibung Nr. ... zugrunde liegende Forderung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers aus den strittigen gepfändeten Geldern bezahlt werden können. Das Betreibungsamt hat seiner Eingabe die Kopie einer entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2002 beigelegt. Der ebenfalls eingereichten Kopie des Betreibungsprotokolls ist zu entnehmen, dass die Betreibung Nr. ... mit dem Vermerk "Z" in der Rubrik Erledigungsart (= Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt; Art. 10 a.E. der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [SR 281.31]) am 24. Mai 2002 abgeschlossen worden ist.
2.2 In der von ihm zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Vernehmlassung vom 1. Juli 2002 (Postaufgabe) widersetzt sich der Beschwerdeführer einer Abschreibung der Beschwerde. Was er zur Begründung vorträgt, ist indessen unbehelflich: Bei einer Beurteilung der Beschwerde wäre auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids abzustellen. Zu dem gegen einen Fortgang der Betreibung vorgetragenen Hinweis auf die Hängigkeit einer Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht bestehe, bzw. eines entsprechenden Revisionsbegehrens hat die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer vermöge keinen Entscheid des betreffenden Richters vorzulegen, wonach die Betreibung vorläufig eingestellt worden wäre. Diese tatsächliche Feststellung ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, den Hinweis auf das Revisionsverfahren zu wiederholen. Das Gleiche macht er in der erwähnten Vernehmlassung zur Begründung des Vorbringens, der bezahlte Forderungsbetrag müsse allenfalls wieder zurückerstattet werden. Im Beschwerdeverfahren wäre dieses Vorbringen, das einen erst nachträglich eingetretenen Umstand betrifft, ohnehin nicht zu hören gewesen.
3.
Mit dem Untergang der Betreibung Nr. ... durch Zahlung der Forderung ist nach dem Gesagten auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach beschliesst die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementmootnessaccount pledgeenforcement paymentsupervisory complaint