Inadmissible debt-enforcement complaint for insufficient reasoning

7B.70/2004Tribunal fédéral / IIe division pénale30 juin 2004Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor challenged a seizure notice and the cantonal supervisory authority's refusal to entertain his complaint. The Federal Supreme Court held that the complaint was not sufficiently reasoned under Art. 79 OG because it did not attack the authority's second, independent ground for non-entry. The appellant also failed to show any violation of the rules on timeliness or reinstatement of the objection period. His reliance on an earlier legal-opening refusal in another enforcement case was unavailing because such a decision has no res judicata effect in a new enforcement proceeding. The federal complaint was therefore not entered into.

Regeste Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen auf zwei selbständige Erwägungen gestützten Entscheid; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn beide selbständigen Begründungen rechtsgenügend angefochten werden. Unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 17 Abs. 2 SchKG und Art. 33 Abs. 4 SchKG sind als Verletzungsvorbringen substanziiert darzutun. Ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid entfaltet in einer neuen Betreibung keine materielle Rechtskraft (consid. 2.1-2.2).

Texte intégral

{T 0/2}
7B.70/2004 /rov

Urteil vom 30. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 30. März 2004 (Verf. 36-04/270; D 04/72).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Binningen kündigte Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx am 8. März 2004 die Pfändung an. Mit Schreiben vom 24. März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004) gelangte Z.________ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und beschwerte sich, dass das Betreibungsamt die bei diesem erhobene "Einsprache" vom 10. März 2004 gegen die Pfändungsankündigung und die Zurückweisung des Rechtsvorschlages nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Mit Entscheid vom 30. März 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Z.________ hat den Entscheid (Zustellung: 7. April 2004) der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2).
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Beweis für seine Behauptung, dass er dem Betreibungsamt am 10. März 2004 ein Schreiben zugesandt habe, welches vom Amt wieder zurückgesandt worden sei, nicht erbracht. Folglich sei die am 25. März 2004 der Post übergebene Beschwerde gegen seine gemäss eigenen Angaben am 8. März 2004 erhaltene Pfändungsankündigung verspätet. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde erwogen, auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung könnte selbst im Falle der Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden, weil das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass der Rechtsvorschlag (vom 18. Februar 2004) verspätet sei. Gegen diese Verfügung hätte er spätestens Anfang März 2004 Beschwerde erheben und - wenn er am 18. Februar 2004 habe handeln können - ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen müssen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser zweiten selbständigen Begründung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde gegen die den Rechtsvorschlag zurückweisende Verfügung oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet sei.
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in den Akten liegenden Beschluss der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2003, mit welchem das Begehren um Rechtsöffnung in Betreibung Nr. yyy abgewiesen wurde. Soweit er damit geltend macht, dieser Rechtsöffnungsentscheid habe Wirkung auch auf die vorliegende Betreibung (Nr. xxx) und es sei dem Gläubiger verwehrt, eine in der gleichen Sache neu eingeleitete Betreibung fortzusetzen, sind seine Vorbringen unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid in einer neuen Betreibung keine materielle Rechtskraft entfaltet (BGE 110 III 48 E. 3 S. 51). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von den Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Staat Solothurn, vertreten durch das Amt für Finanzen, Abteilung Rechnungswesen, Rathaus, 4509 Solothurn), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementseizure noticeadmissibilityreasoning requirementtimelinessreinstatement of deadlinesres judicatalegal opening

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned against both independent grounds of the cantonal non-entry decision.

Solution extraite

No. The complaint did not address the second independent ground and therefore could not be examined.

Motifs extraits

Under Art. 79(1) OG, the appellant had to show specifically which federal rules were violated. Where a decision rests on two independent grounds, both must be challenged; otherwise the appeal is inadmissible.

Question juridique clé

Whether the complaint against the seizure notice and the challenge to the rejection of the debtor's objection were timely.

Solution extraite

The cantonal authority considered the complaint untimely, and the federal court found no proper challenge to that assessment.

Motifs extraits

The appellant failed to demonstrate that the supervisory authority had wrongly applied the time limits for debt-enforcement complaints and for requesting reinstatement of the objection period.

Question juridique clé

Whether a prior legal-opening refusal in another enforcement proceeding had res judicata effect in the present proceeding.

Solution extraite

No. A legal-opening decision in one enforcement proceeding has no material res judicata effect in a new proceeding.

Motifs extraits

The appellant's reliance on the earlier legal-opening ruling was misplaced because such a decision does not bind a later, separate enforcement case.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.