SchKG complaint inadmissible for insufficient substantiation

7B.54/2004Tribunal fédéral / IIe division pénale21 avr. 2004Dismissed

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Résumé

The debtor challenged an auction notice for real estate after the cantonal supervisory authority refused to entertain her complaint for lack of request and reasoning. The Federal Supreme Court held that the federal complaint was itself insufficiently substantiated because it did not identify any violated federal provisions or explain the alleged violations. The court further held that the asserted infringement of the right to free legal aid was not reviewable in this SchKG complaint procedure because constitutional violations cannot be invoked. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20a Abs. 2 SchKG; requirements of reasoning in the SchKG complaint: the appellant must briefly identify the federal provisions allegedly violated and explain the alleged breach; mere disagreement with the lower authority is insufficient. A cantonal non-entry decision is not overturned where the federal complaint does not engage with its reasoning. In the complaint procedure under Art. 19 SchKG, constitutional grievances, including alleged violations of Art. 29 Abs. 3 BV, are inadmissible (Art. 43 Abs. 1 and Art. 81 OG). The proceedings are in principle free of charge under Art. 20a Abs. 1 SchKG, save for abusive or malicious filings.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.54/2004 /rov

Urteil vom 21. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Steigerungsanzeige,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004 (Nr. 93/2004/6).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte Z.________ als Grundeigentümerin und Betreibungsschuldnerin am 28. Januar 2004 an, dass die Liegenschaft GB A.________ Nr. ... "B.________" mit Wohngebäude Nr. ..., in C.________, am 11. März 2004 öffentlich versteigert werde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 20. Februar 2004 nicht eintrat.

Z.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Steigerungsbekanntmachung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lasse, inwieweit die Steigerungsanzeige oder eine andere Anordnung des Betreibungsamtes mangelhaft sei und daher geändert oder aufgehoben werden sollte. Mangels Antrag und Begründung ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dem Nichteintretensentscheid die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) oder andere für das kantonale Verfahren massgebliche bundesrechtliche Vorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe. Der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt habe, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig, da ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Auf die ingesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG)

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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