Debt-enforcement complaint inadmissible against non-entry decision

7B.39/2006Tribunal fédéral / IIe division pénale27 avr. 2006Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into a SchKG complaint against a cantonal supervisory authority's non-entry decision concerning a seizure notice. The appellant did not explain, as required by Art. 79(1) OG, why the cantonal decision violated federal law, but instead merely attacked the enforcement and the tax authority's claim. The Court noted that objections to the underlying claim are not admissible in a complaint under Art. 17(1) SchKG. It also observed that the complaint bordered on vexatious conduct, though no costs order was made because the proceedings are generally free of charge under Art. 20a(1) SchKG.

Regest

Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Nichteintreten auf die SchKG-Beschwerde bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer muss substanziiert darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzt. Blosses Anfechten der Betreibung oder der materiellen Forderung des Gläubigers genügt nicht, da solche Einwendungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich unzulässig sind (E. 1). Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a Abs. 1 SchKG grundsätzlich kostenlos, vorbehalten bleibt jedoch die Sanktionierung bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.39/2006 /bnm

Urteil vom 27. April 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs-
und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs-
und Konkurswesen, vom 10. Februar 2006.

hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 10. Februar 2006, womit auf die Beschwerde von X.________, welche dieser gegen die Pfändungsankündigung vom 19. Januar 2006 erhoben hatte, nicht eingetreten wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 2. März 2006, womit sich dieser gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde beschwert,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer behaupte zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung nicht erfüllt gewesen seien, sondern er beklage sich vielmehr über die Eidgenössische Steuerverwaltung und stelle deren Forderung als solche in Frage, was aber mit der Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nicht zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG darlegt, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern bloss seinen Unmut über die Betreibung äussert und nur Einwendungen vorbringt, die mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass ihm unter solchen Umständen eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten,

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementseizureadmissibilityreasoning requirementnon-entrysupervisory complaint