VAT on forced sale treated as liquidation cost in bankruptcy

7B.184/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale10 janv. 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the bank’s complaint against a bankruptcy distribution plan. It held that VAT generated by the forced sale of real estate in bankruptcy is a liquidation cost under Art. 262(2) SchKG and must be paid from the sale proceeds before distribution to creditors. The court considered the tax comparable to the previously recognized treatment of property gain tax as a realization expense. Arguments based on VAT collection rules, the federal character of the tax, and the distinction from cantonal property gain tax were found irrelevant for this allocation issue.

Regeste Omnilex

Art. 262 Abs. 2 SchKG; Mehrwertsteuer auf der Zwangsverwertung einer Liegenschaft als Verwertungskosten: Eine im Konkurs durch die Verwertung des Vermögens ausgelöste Mehrwertsteuerforderung ist als Massekosten vorab aus dem Bruttoerlös zu berichtigen. Für die Zuordnung als Verwertungskosten ist unerheblich, ob es sich um eine Konsumsteuer, eine Bundessteuer oder eine nicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren festgesetzte Abgabe handelt. Massgebend ist, dass die Steuer erst mit der Verwertung entsteht und die Konkursmasse definitiv belastet. Die bisherige Rechtsprechung zur Grundstückgewinnsteuer wird entsprechend herangezogen (E. 2.1–2.2).

Texte intégral

{T 0/2}
7B.184/2002 /min

Urteil vom 10. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Bank B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Louis Bochud, Hirschmattstrasse 13, 6003 Luzern,

gegen

Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.

Verteilungsplan im Konkurs

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. September 2002

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Konkursamt Zug erstellte im Konkurs der R.________ AG am 13. Februar 2002 die Verteilungsliste bezüglich verschiedener in X.________ gelegener Grundstücke, an denen der Gemeinschuldnerin ein Miteigentumsanteil von einem Fünftel zugestanden hatte. Vom Steigerungserlös von Fr. 36'750.-- wies es darin vorab Fr. 1'450.-- sich selbst (Ziff. 1; Verwaltungs- und Verwertungskosten) und Fr. 1'214.-- der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Ziff. 2; Mehrwertsteuerforderung gemäss Abrechnung), den verbleibenden Betrag von Fr. 34'086.-- der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin (Ziff. 3) zu.

Die von der Bank B.________ gegen Ziffer 2 der Verteilungsliste (Behandlung der Mehrwertsteuerforderung) erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 17. September 2002 ab.

Dieses Urteil nahm die Bank B.________ am 19. September 2002 in Empfang. Mit einer vom 27. September 2002 datierten und am 28. September 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangt, Ziffer 2 der Verteilungsliste aufzuheben und festzustellen, dass für die Mehrwertsteuerforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Rangprivilegierung bestehe und jene in der 3. Klasse zu kollozieren sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Das Obergericht geht davon aus, dass die Verwertung einer Liegenschaft eine steuerbare Lieferung im Sinne von Art. 5 lit. a in Verbindung mit den Art. 6 und 8 MWSTG (SR 641.20) darstelle. Die strittige Mehrwertsteuerforderung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit der Liquidation der Konkursmasse, begründet worden. Als öffentlichrechtliche Verpflichtung, die ihren Entstehungsgrund in einer Tatsache habe, die sich erst nach der Eröffnung des Konkurses verwirklicht habe, bilde sie nach der Rechtsprechung, die in BGE 120 III 153 E. 2b (S. 156) für die Grundstückgewinnsteuer bestätigt worden sei, eine Masseverbindlichkeit. In BGE 122 III 246 ff. habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Grundstückgewinnsteuer bei genauerer Betrachtung unter die Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG falle; sie entstehe erst mit dem Zuschlag, weshalb sie wie andere Verwertungskosten vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen sei, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde.
Sodann hält die Vorinstanz dafür, dass aus der Sicht der hier gestellten Frage die massgeblichen Verhältnisse bei Mehrwertsteuer und Grundstückgewinnsteuer vergleichbar seien. Steuersubjekt und Steuerdestinatar, d.h. durch die Steuer definitiv belastete Person, hier die Konkursmasse, seien in beiden Fällen die gleichen. Unter den dargelegten Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Steuern im Konkurs unterschiedlich zu behandeln sein sollten. Auch bei der durch die Zwangsverwertung einer Liegenschaft anfallenden Mehrwertsteuer handle es sich mithin um Massekosten, die vorab aus dem betreffenden Gesamterlös zu bezahlen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehe es nicht um eine Rangprivilegierung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber den Grundpfandgläubigern, für die eine gesetzliche Grundlage im Zivilgesetzbuch fehlen würde. In der angefochtenen Verteilungsliste sei die Mehrwertsteuer zwar nicht unter dem Titel "Verwertungskosten" aufgeführt, sondern als separate Position, doch ändere dies nichts daran, dass sie wie Betreibungskosten behandelt worden seien.
2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die in Frage stehende Mehrwertsteuerforderung zu Recht als Verwertungskosten qualifiziert, die nach Art. 262 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der betreffenden Grundstücke vorab gedeckt werden. Was in der Beschwerde eingewendet wird, ist unbehelflich:
2.2.1 Die Ausführungen zur Sicherung und zum Vollzug von Mehrwertsteuerforderungen stossen von vornherein ins Leere. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen der Art. 69 ff. MWSTG beziehen sich auf Forderungen, die auf einem Tatbestand beruhen, der sich vor einem allfälligen Konkurs verwirklicht hat.
2.2.2 Dass es sich bei der Mehrwertsteuer im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer um eine Konsumsteuer handelt, ist auf die hier massgebenden Kriterien ohne Einfluss. Aus dem gleichen Grund unbehelflich sind die Vorbringen, die Mehrwertsteuer werde nicht in einem ordentlichen Verfahren festgelegt und es handle sich bei ihr nicht um eine kantonale Steuer wie bei der Grundstückgewinnsteuer, sondern um eine Bundessteuer. Die Beschwerdeführerin zieht ferner in Zweifel, ob die strittige Mehrwertsteuerforderung tatsächlich durch die Zwangsverwertung ausgelöst worden sei. Das in diesem Zusammenhang Vorgebrachte betrifft Fragen des materiellen Steuerrechts, die zu entscheiden einzig die zuständigen Verwaltungsinstanzen, nicht aber die erkennende Kammer befugt sind. Was die Beschwerdeführerin schliesslich zum Begriff der Verwertungskosten ausführt, vermag ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Grundstückgewinnsteuer-Forderungen indessen nicht zu rechtfertigen.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

bankruptcydistribution planvalue added taxliquidation costsforced salereal estatecreditor ranking

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether VAT arising from a bankruptcy forced sale of real estate must be treated as a liquidation cost paid from the proceeds before distribution.

Solution extraite

Yes. The VAT claim was properly qualified as a liquidation cost under Art. 262(2) SchKG and had to be paid in priority from the proceeds.

Motifs extraits

The tax arose from the realization of the estate during bankruptcy and was comparable to the previously recognized treatment of property gain tax as a realization expense. The distinction between consumption tax, federal tax, and cantonal tax did not matter for this allocation question.

Question juridique clé

Whether the VAT claim had to be collocated in the third class instead of paid in priority.

Solution extraite

No. The tax was not a class claim but a mass expense deducted before distribution.

Motifs extraits

Because it was a liquidation cost, no ranking privilege question arose; the challenged distribution plan was correct.

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