No standing to challenge revocation of stay and service

7B.173/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale6 déc. 2002Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor had been granted a stay of enforcement for serious illness, but 16 payment orders were nevertheless served during that period. The enforcement office later declared the stay void and confirmed valid service. The cantonal supervisory authority rejected the debtor's complaint, and the Federal Supreme Court held that he no longer had a legally protected interest in annulling either the revocation or the service, since the stay would have expired shortly thereafter and he had already filed objections in time. The filing, although styled as a constitutional complaint, was treated as a complaint under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, but the court did not enter into it.

Regeste Omnilex

Art. 19 SchKG; Art. 56 Ziff. 3 SchKG; Art. 61 SchKG; standing to challenge service of payment orders during a stay of enforcement: a complaint is inadmissible where the debtor lacks a current legally protected interest in annulment. Even if service took place contrary to the stay, no admissible interest exists if the stay had already expired or if the debtor suffered no prejudice because he timely lodged objection. A filing denominated as a constitutional complaint is to be treated as a complaint under Art. 19 SchKG when only federal debt-enforcement law is alleged; subsidiarity under Art. 84 Abs. 2 OG precludes constitutional review.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.173/2002 /min

Urteil vom 6. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts), Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Zustellung von Zahlungsbefehlen (Rechtsstillstand)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2002.

Sachverhalt:
A.
Durch Verfügung des Betreibungsamtes X.________ vom 13. Mai 2002 wurde P.________ wegen Krankheit gestützt auf Art. 61 SchKG ein Rechtsstillstand bis zum 15. Juni 2002 gewährt. Im Auftrag des genannten Betreibungsamtes stellte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt P.________ (an dessen Geschäftsdomizil) am 21. Mai 2002 sechzehn Zahlungsbefehle zu (Betreibungen Nrn. ...). In allen Betreibungen schlug P.________ gleich bei der Zustellung Recht vor.

P.________ wandte sich mit Schreiben vom 21. Mai 2002 an das Betreibungsamt X.________ und erklärte unter Hinweis auf den ihm gewährten Rechtsstillstand, er gehe davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Zahlungsbefehle um einen Irrtum gehandelt habe und die Betreibungsurkunden ihm nach dem 15. Juni 2002 nochmals zugesandt würden.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 setzte das Betreibungsamt X.________ P.________ eine Frist von 10 Tagen bzw. bis zum 10. Juni 2002 an, um ärztlich feststellen zu lassen, dass sein Gesundheitszustand derart sei, dass er in keine Betreibungshandlungen involviert werden könne und auch nicht in der Lage sei, einen Vertreter zu bestellen. Für den Fall, dass innert angesetzter Frist keine Bescheinigung eingehen sollte, bemerkte das Amt, es würde den am 13. Mai 2002 angeordneten Rechtsstillstand als nichtig erklären und die Rechtsgültigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle vom 21. Mai 2002 feststellen.

Am 17. Juni 2002 stellte das Betreibungsamt X.________ fest, dass P.________ (am 13. Mai 2002) zu Unrecht Rechtsstillstand gewährt worden sei und dieser "demnach keine Wirkung" habe. Ausserdem stellte es fest, dass die 16 Zahlungsbefehle am 21. Mai 2002 rechtsgültig zugestellt worden seien.
B.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2002 erhob P.________ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 17. Juni 2002.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 19. August 2002 ab.

Diesen Entscheid nahm P.________ am 28. August 2002 in Empfang.
C.
Mit einer vom 5. September 2002 datierten und am 6. September 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt P.________ (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren, die Zustellung der Zahlungsbefehle ungültig zu erklären.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert, und das Betreibungsamt X.________ hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Y.________ und das Strafgericht Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Die beiden weiteren Betreibungsgläubiger haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe trägt die Überschrift "Staatsrechtliche Beschwerde". Indessen rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Verletzung von Art. 61 SchKG, d.h. von Bundesrecht. In Anbetracht der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) ist die Eingabe daher als Beschwerde nach Art. 19 SchKG zu behandeln.
2.
Die am 21. Mai 2002 durchgeführte Zustellung der Zahlungsbefehle fiel in die bis zum 15. Juni 2002 laufende Zeit, für die dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 13. Mai 2002 gestützt auf Art. 61 SchKG (schwere Erkrankung) Rechtsstillstand gewährt worden war. Sie verstiess daher gegen Art. 56 Ziff. 3 SchKG, wonach gegen den Schuldner in einem solchen Fall keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Im Schreiben an das Betreibungsamt X.________, das der Beschwerdeführer noch am Tag der Zustellung abfasste, wurde diese denn auch beanstandet. Es fragt sich, ob die Eingabe nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und vom Betreibungsamt (auf Grund von Art. 32 Abs. 2 SchKG) an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten gewesen wäre. Darüber ist aus den nachstehend darzulegenden Gründen hier jedoch nicht zu befinden.
3.
Ebenso wenig braucht sodann abschliessend erörtert zu werden, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein dem Betriebenen einmal gewährter Rechtsstillstand rückwirkend widerrufen werden dürfe. Festzuhalten ist immerhin, dass - wie auch die Vorinstanz erkannt hat - die Rechte des Betriebenen durch den Widerruf nicht beschnitten werden dürfen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass während der Dauer des am 13. Mai 2002 gewährten Rechtsstillstandes ausser der hier in Frage stehenden Zustellung der 16 Zahlungsbefehle weitere Betreibungshandlungen vorgenommen worden wären, denen bei der Beurteilung des angefochtenen Widerrufs Rechnung getragen werden müsste. Ausserdem steht nach den Darlegungen der kantonalen Aufsichtsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Betreibungen rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Unter welchen Umständen dies geschah, ist unerheblich.

In Anbetracht der Tatsache, dass der ihm am 13. Mai 2002 gewährte Rechtsstillstand ohnehin nur bis zum 15. Juni 2002 gedauert hätte und er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, fehlt dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Widerrufs des Rechtsstillstandes als auch bezüglich der Zustellung der Zahlungsbefehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung vom 17. Juni 2002. Da der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt, als er sich mit Schreiben vom 21. Mai 2002 an das Betreibungsamt wandte, bereits Recht vorgeschlagen hatte, wäre ein Interesse an einer Aufhebung der Zustellung der Zahlungsbefehle schon damals nicht gegeben gewesen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (T.________ AG; Einwohnergemeinde Y.________, vertreten durch die Gemeindeverwaltung; Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmatt 2, 4003 Basel; Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Staatssteuer und direkte Bundessteuer, 4410 Liestal), dem Betreibungsamt X.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementstay of enforcementservice of processlegal intereststandingpayment orderobjectioninadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the enforcement office's revocation of the stay and validation of service is admissible despite the debtor's lack of interest.

Solution extraite

The debtor had no legally protected interest in setting aside the challenged decision because the stay had already expired and he had timely filed objections in the debt-enforcement proceedings.

Motifs extraits

Even though service during the stay violated enforcement rules, the stay would in any event have ended on 15 June 2002, and the debtor had already raised objections. A further annulment would therefore bring him no practical benefit.

Question juridique clé

Whether the federal complaint should be treated as a debt-enforcement complaint rather than a constitutional complaint.

Solution extraite

Because only federal debt-enforcement law was invoked, the filing was treated as a complaint under Art. 19 SchKG.

Motifs extraits

The remedy labelled as a constitutional complaint was subsidiary and could not be used where the complaint alleged only a violation of federal law.

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