Challenge to provisional pension seizure declared inadmissible in part

7B.162/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale16 oct. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the debt enforcement complaint insofar as it could be heard. Y. was denied standing because she had not taken part in the cantonal proceedings and her own interests were not affected. As to X., the challenge to the provisional seizure of his pension was moot because the measure had already been lifted. The Court also rejected the remaining objections concerning continuation of enforcement after objection and alleged lack of territorial competence, noting that legal opening had been granted.

Regeste Omnilex

Art. 17 SchKG, Art. 21 SchKG, Art. 79 OG, Art. 99 SchKG; a debt enforcement complaint is admissible only if the alleged procedural defect can still be effectively remedied and if the complainant has a protected interest in the appeal. A provisional enforcement measure that has already been lifted no longer offers a practical object of review. A person who did not participate in the cantonal supervisory proceedings lacks standing before the Federal Supreme Court absent newly or additionally affected interests. Alleged violations of constitutional rights are not cognizable in this summary complaint procedure; local incompetence does not render a proceeding void but must be timely challenged through the proper procedural avenue.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.162/2002 /bnm

Urteil vom 16. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändungsankündigung/Sicherungsmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibungen sperrte das Betreibungsamt Basel-Stadt - nach Ankündigung und erfolglosen Versuchen des Vollzugs der Pfändung - im Rahmen einer vorsorglichen Sicherheitsmassnahme die Rente des Schuldners bei der Personalvorsorgestiftung der Z.________ AG vom 22. Januar bis 17. Juni 2002 im Umfang der Betreibungsforderungen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2002 verlangte X.________ sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsankündigungen und die Rückerstattung der sicherungshalber beschlagnahmten Altersrentenguthaben. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2002 ab (soweit darauf einzutreten war).

X.________ und Y.________ haben das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Soweit die Beschwerde von Y.________ erhoben wird, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Da sich die Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren nicht beteiligt hat, ist ihr die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzusprechen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 144 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wären. Zudem richten sich die in Frage stehenden Betreibungen nicht gegen sie.
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden.

Die Beschwerdeschrift enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beschwerde kann - wie aus der Begründung hervorgeht (BGE 119 III 50 E. 1) - mit dem Antrag entgegengenommen werden, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Verfügung des Betreibungsamtes zur vorsorglichen Sicherstellung aufzuheben sowie die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung festzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung in formeller Hinsicht geltend macht, das "Zivilgericht" sei befangen, ist sein Vorbringen unbehelflich, da er in keiner Weise darlegt, inwiefern die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt hätten. Weiter kann auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist, beziehen. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Verfassungsrecht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ohnehin unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 24 E. 1 S. 35).
4.
Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, das Betreibungsamt habe die laufend fälligen Rentenzahlungen der Personalfürsorgestiftung der Z.________ AG an den Beschwerdeführer (geboren am 6. Juni 1934), für den der Vorsorgefall bereits eingetreten sei, im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme im Umfang der Betreibungsforderungen wegnehmen dürfen. Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, die vorsorgliche Wegnahme seiner Altersrente sei nicht rechtens.

Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Art. 21 SchKG; BGE 99 III 58 E. 2 S. 60). Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (sowie den Akten) geht hervor, dass das Betreibungsamt die vorsorgliche Rentensperre am 17. Juni 2002 aufgehoben hat. Selbst wenn das Betreibungsamt die vorsorgliche Sicherungsvorkehr unter Missachtung der von Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen angeordnet hätte (vgl. Art. 99 SchKG; BGE 120 III 75 E. 1c S. 78; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 22 Rz. 59 u. 65), könnte die Anordnung - weil bereits aufgehoben - nicht mehr korrigiert werden. Insoweit fehlt der Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde ein praktischer Verfahrenszweck (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60); auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer - was die nun beim Betreibungsamt liegenden Gelder betrifft - selber nicht geltend, das Betreibungsamt verweigere oder verzögere (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG) die Vornahme der das Vollstreckungsverfahren fortführenden Handlung (Pfändungsvollzug).

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Fortsetzung der Betreibung sei unzulässig, obwohl er Rechtsvorschlag erhoben habe, gehen seine Vorbringen ins Leere. Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den Akten geht hervor, dass in den laufenden Betreibungen Rechtsöffnung erteilt worden ist. Insoweit fehlt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - an Hinweisen, dass Betreibungshandlungen trotz Rechtsvorschlag (vgl. BGE 109 III 53 E. 2b S. 55; 84 III 13 S. 14 f.) vorgenommen worden wären. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt Basel-Stadt habe die Regeln über die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme der Vollstreckungshandlungen verletzt, sind unbehelflich. Zum einen ist eine am falschen Ort angehobene Betreibung ohnehin nicht nichtig, sondern rechtzeitig (innert 10 Tagen; vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu rügen (BGE 96 III 89 E. 2 S. 92). Zum anderen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt zur Pfändung örtlich nicht zuständig wäre, zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit mit Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung (in der Betreibung Nr. ...) überprüfen lassen hat (Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juli 1999; Urteil 7B.168/1999 des Bundesgerichts vom 6. August 1999) und - was die später erfolgte Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. ... betrifft - ausdrücklich selber festhält, dass sich seine Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse nicht verändert hätten. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementstandingprovisional seizuremootnesspensionlegal openingterritorial competencesupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Y. had standing to appeal to the Federal Supreme Court

Solution extraite

Y. lacked standing because she had not participated in the cantonal proceedings and her own protected interests were not shown to be affected.

Motifs extraits

A party who did not participate below and whose own legal or factual interests are not newly affected by the challenged decision is not entitled to complain; the proceedings were not directed against her.

Question juridique clé

Whether the challenge to the provisional seizure of the retirement pension was still justiciable

Solution extraite

The complaint lacked a practical purpose because the provisional rent seizure had already been lifted before the Federal Supreme Court decided.

Motifs extraits

A debt enforcement complaint is admissible only if a favorable ruling could still correct the procedural defect in an enforceable way; once the measure has been lifted, there is nothing left to remedy.

Question juridique clé

Whether enforcement could continue despite the debtor's objection and alleged lack of territorial competence

Solution extraite

The complaint was unfounded insofar as it was examined; legal opening had been granted and there were no indications that enforcement acts were taken despite an unresolved objection or by an incompetent office.

Motifs extraits

The records showed that the objection had been lifted by legal opening. The alleged local incompetence was either not a ground rendering the proceedings void or was unsupported on the facts.

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