Inadmissibility of SchKG complaint against bankruptcy opening judgment

7B.149/2003Tribunal fédéral / IIe division pénale30 juin 2003Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor company appealed to the Federal Court against a cantonal judgment confirming the opening of bankruptcy and requested quashing of that judgment, reimbursement of part of the advance payment, and suspensive effect. The Federal Court held that a SchKG complaint under Art. 19 SchKG was not available because the cantonal decision was rendered by a judicial authority, not by the supervisory authority competent under that provision. Since the appellant had expressly chosen that remedy through counsel, the filing could not be converted into another remedy. The court therefore did not enter into the complaint; the request for suspensive effect became moot.

Regeste Omnilex

Art. 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 171, 174 SchKG; Zulässigkeit der SchKG-Beschwerde gegen die Konkurseröffnung: Gegen Urteile über die Konkurseröffnung ist die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen, da die Konkurseröffnung eine Gerichtssache darstellt. Anfechtbar ist nur der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverletzung oder Ermessensüberschreitung/-missbrauch. Wird der kantonale Entscheid als gerichtliche Instanz und nicht als Aufsichtsbehörde gefällt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt nach Art. 19 SchKG (vgl. auch consid. 1). Ein von einer vertretenen Partei ausdrücklich gewähltes Rechtsmittel ist nicht von Amtes wegen in ein anderes umzudeuten. Bei Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.149/2003 /min

Urteil vom 30. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
T.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Hütte, Baarerstrasse 10, 6304 Zug,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003 (JZ 2003/51.102).

Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, womit in Abweisung der Beschwerde der T.________ AG (als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug) die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug bestätigt und der Konkurs über die T.________ AG neu per Donnerstag, 5. Juni 2003, 16.30 Uhr, eröffnet wurde;

in die Eingabe der T.________ AG vom 23. Juni 2003, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, die Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Obergericht, soweit dieser die Restforderung übersteigt, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt;

in Erwägung,
dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35);

dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug Beschwerde erhoben hat und das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den oberinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1 S. 5; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 36 Rz. 59);

dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes - hier die staatsrechtliche Beschwerde - umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272);

dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ihre Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts richtet und ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ergriffen hat;

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird;

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von den Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG);

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

bankruptcy openingadmissibilitysupervisory authoritylegal remedynon-entrysuspensive effect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the SchKG complaint against the cantonal bankruptcy-opening judgment was admissible before the Federal Court.

Solution extraite

No. The challenged decision was rendered by a judicial authority, not by a cantonal supervisory authority in debt-enforcement matters, so the SchKG complaint under Art. 19 SchKG was unavailable.

Motifs extraits

For bankruptcy opening, the ordinary debt-enforcement complaint is excluded because the matter is a court case; only a decision of the higher cantonal supervisory authority can be challenged under Art. 19 SchKG. The applicant expressly chose that remedy, so the filing could not be recharacterized.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect should be dealt with.

Solution extraite

It became moot once the complaint was not entered into.

Motifs extraits

Without admissible proceedings, there was no pending complaint capable of being stayed.

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