Fine for vexatious debt enforcement complaint upheld

7B.120/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale19 août 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a CHF 200 fine imposed by the Aargau supervisory authority after he filed a manifestly unfounded recusal request in connection with wage garnishment proceedings. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that Art. 20a(1) SchKG permits fines only for vexatious or bad-faith complaints, not merely for offensive language. It found no federal-law violation in the authority's characterization of the recusal request as obviously baseless and considered the amount proportionate. The complaint was dismissed; the fine remained in force, and the federal proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 20a Abs. 1 SchKG; Busse wegen mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung; blosse Ungebühr genügt nicht. Eine Busse setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass die Eingabe als mutwillig oder böswillig zu qualifizieren ist; die Sanktion darf nicht einzig auf verletzendes oder ungebührliches Verhalten gestützt werden (E. 2). Die Bemessung der Busse hat sich nach den Umständen des Einzelfalls und den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person zu richten; ein Betrag von CHF 200 erscheint bei offensichtlicher Haltlosigkeit des Rechtsbegehrens nicht bundesrechtswidrig. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG ist grundsätzlich kostenlos (E. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
7B.120/2002 /bnm

Urteil vom 19. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändungsvollzug; Auferlegung einer Geldbusse,

Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 30. Mai 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Zusammenhang mit einer gegen ihn vollzogenen Lohnpfändung stellte A.________ ein Gesuch um Ablehnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wies das Ablehnungsbegehren ab und verfällte A.________ in eine Geldbusse von Fr. 200.-- (Entscheid vom 30. Mai 2002). A.________ hat gegen die Geldbusse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Betrag abzuschreiben. Das Obergericht hat die Akten eingesendet, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG sind die Verfahren kostenlos (Satz 1), doch können bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Die Verurteilung zu einer Busse setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine mutwillige oder böswillige Beschwerdeführung voraus, ist hingegen einzig wegen Verletzung des Anstandes nicht zulässig (BGE 127 III 178 Nr. 30). Das Obergericht hat zwar die beleidigende Äusserung des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnt, ist aber vorweg davon ausgegangen, das Ablehnungsbegehren sei "in seiner offensichtlichen Haltlosigkeit" als mutwillig zu werten (E. 3b S. 5). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die ihm auferlegte Geldbusse bezieht sich auf das konkret durchgeführte Beschwerdeverfahren, weshalb es unerheblich ist, ob sich die Sache vor dem Bezirksgericht Bremgarten inzwischen erledigt hat oder ob der Beschwerdeführer dort noch in weitere Verfahren einbezogen werden wird. Das Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- "unter den vorliegenden Umständen" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr arbeiten kann, ändert an der Bussenhöhe nichts, zumal nach seinen eigenen Angaben "inzwischen das Sozialamt als Übergang bis die IV-Versicherung zahlen muss" und er insoweit über ein Ersatzeinkommen verfügt. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden.
3.
Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementsupervisory complaintrecusalvexatious conductfinefree proceedingsproportionality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a CHF 200 fine could be imposed under Art. 20a SchKG for a manifestly unfounded supervisory complaint.

Solution extraite

Yes. A fine is permissible where the complaint is vexatious or in bad faith; the cantonal authority did not violate federal law.

Motifs extraits

Art. 20a(1) SchKG allows fines only for vexatious or bad-faith complaints, not merely for discourteous behavior. The authority based the fine on the obvious baselessness of the recusal request, and the amount was proportionate in light of the circumstances and the appellant's financial situation.

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