Federal court does not enter on debt-enforcement complaint

7B.103/2006Tribunal fédéral / IIe division pénale14 août 2006Inadmissible

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Résumé

The complainant challenged a cantonal supervisory decision that had rejected his objection to an income garnishment in debt enforcement. The Federal Court held that the filing did not meet the reasoning requirements of Art. 79 para. 1 OG, did not validly attack the cantonal findings, and could not introduce new facts or issues such as the creditor's entitlement. As no nullity ground was apparent, the Court did not enter on the complaint. The proceedings were stated to be in principle free of charge.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; unzureichende Beschwerdebegründung und Unzulässigkeit neuer Tatsachen im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Eine Eingabe muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinandersetzen; bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden; neue Tatsachen sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Fehlt ein Nichtigkeitsgrund, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren nach SchKG ist grundsätzlich kostenlos.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.103/2006 /bnm

Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Einkommenspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Juni 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 21. April 2006 betreffend die Einkommenspfändung vom 12. Januar 2006 in der Betreibung Nr. ...) des Betreibungsamts A.________ eingereicht hatte,

in die Eingabe von X.________ vom 26. Juni 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Juni 2006 verlangt wird,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Forderung der Gläubigerin oder deren Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten wollen, hätte er dies innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären, d.h. Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erheben müssen,

dass der Bestand der Betreibungsforderung nicht zum Gegenstand des aufsichtsrechtllichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne,

dass der Beschwerdeführer, falls sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Geburt eines Kindes geändert hätten, beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen könne (Art. 93 Abs. 3 SchKG),

dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),

dass er unter anderem sinngemäss vorbringt, die Gläubigerin sei nicht forderungsberechtigt,

dass dieser Einwand und die weiteren Vorbringen nicht gehört werden können, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288) und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestand (Art. 79 Abs. 1 OG),

dass kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtgemeinde A.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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