Challenge to foreclosure auction of shares

7B.102/2004Tribunal fédéral / IIe division pénale24 juin 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The creditors’ challenge to the internal auction of 450 registered shares failed. The Federal Tribunal held that the appellants did not meet the federal-law substantiation requirements and, in any event, none of the alleged defects warranted setting aside the auction. The auction conditions only had to be available for inspection, the cash deposit requirement was respected, the absence of minutes did not justify annulment, the bankruptcy administration was not obliged to remain neutral in the exercise of voting rights, and any alleged concealment of assets did not render the option contract void. The complaint was dismissed insofar as admissible.

Regeste Omnilex

Art. 79 OG; Art. 63 Abs. 2 OG; Art. 81 OG; Art. 129 Abs. 1 SchKG; Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG: requirements for a SchKG complaint against an auction sale; binding force of facts, prohibition of new facts, and limits of ex officio annulment. A complaint must specifically engage with the contested reasoning and show a federal-law violation. In auction matters, cancellation ex officio is reserved for breaches of absolutely mandatory rules. Auction conditions need only be available for inspection; a cash-deposit requirement is satisfied if the bidder controls the funds, even if third parties contribute. Missing records or protocol defects are at most ordering irregularities unless mandatory invalidity follows. The bankruptcy administration is not subject to a duty of neutrality when exercising voting rights attached to estate shares absent a specific rule.

Texte intégral

{T 0/2}
7B.102/2004 /bnm

Urteil vom 24. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

  1. X.________ GmbH,
  2. Y.________ AG,
    Beschwerdeführerinnen,
    beide vertreten durch Advokat Christoph Küng,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumlein-
gasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand
Anfechtung des Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2004.

Sachverhalt:
A.
Am 6. August 2002 wurde über Z.________ das Konkursverfahren eröffnet. Dieses wurde am 27. August 2002 eingestellt und am 14. September 2002 geschlossen, nachdem kein Gläubiger innert Frist den verfügten Kostenvorschuss beigebracht hatte. Am 13. November 2002 teilte die Y.________ AG dem Konkursamt A.________ mit, dass der Konkursit mit 450 Namenaktien zum Nominalwert von je Fr. 100.-- an ihr beteiligt sei. Nachdem die Y.________ AG den für die Wiederaufnahme erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- deponiert hatte, bewilligte das Konkursgericht am 6. Mai 2003 die Wiederaufnahme des Konkurses im summarischen Verfahren.
Mit Einladung vom 30. Mai 2003 informierte die Y.________ AG über die Durchführung der auf den 19. Juni 2003 angesetzten Generalversammlung. Vorher gingen beim Konkursamt A.________ drei Kaufofferten der X.________ GmbH, des Schuldners und von W.________ über Fr. 20'000.--, Fr. 25'500.-- und Fr. 26'000.-- ein. Am 17. Juni 2003 kündigte die Konkursverwaltung per Fax allen Beteiligten eine auf den 19. Juni 2003 um 8.45 Uhr angesetzte abschliessende Bieterrunde an. Dabei wurden die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben: Zur Versteigerung gelangen sollte eine verbindliche Verkaufsoption zugunsten der Konkursverwaltung, wobei der Kaufpreis sofort in bar zu hinterlegen sei; im Gegenzug werde die Konkursverwaltung die Stimmrechte für das Aktienpaket in Sinne des Höchstbieters ausüben. Anlässlich dieser Versteigerung vom 19. Juni 2003, an der unter anderem Vertreter der X.________ GmbH und der Y.________ AG teilnahmen, wurde der Zuschlag dem Schuldner bei Fr. 77'000.-- erteilt.
B.
Am 30. Juni 2003 reichten die X.________ GmbH und die Y.________ AG bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A.________ Beschwerde ein. Sie beantragten, es seien die interne Versteigerung sowie der damit verbundene Vertrag über eine Verkaufsoption für ungültig zu erklären und aufzuheben; ferner sei das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung anzusetzen, ohne dabei aber die Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden zuzusichern. Mit Entscheid vom 7. März 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 haben die X.________ GmbH und die Y.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 7. März 2004 und die Gutheissung ihrer Beschwerde. Ferner ersuchen sie, die interne Versteigerung vom 19. Juni 2003 für ungültig zu erklären und das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung der 450 Namenaktien der Y.________ AG ohne Zusicherung der Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden anzusetzen. Sodann stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat am 1. Juni 2004 anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1); dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47).
1.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 63 Abs. 2 mit Art. 81 OG), und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Blick auf die Versteigerung verschiedene Bundesrechtsverletzungen geltend.
2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Kassation der Steigerung von Amtes wegen nur infrage kommt, wenn beim Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden sind (zur Publikation bestimmtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 2.3.2).
2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Steigerungsbedingungen hätten nicht zur Einsicht aufgelegen und hätten durch das blosse Verlesen nicht ausreichend erfasst werden können.
Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Fax vom 18. Juni 2003 an das Konkursamt A.________ geantwortet hat, sie sei mit den Steigerungsbedingungen einverstanden. Im Weiteren sind die Einwände unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 SchKG müssten die Steigerungsbedingungen nur zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Von einer Aushändigung sei nicht die Rede. Zweifellos hätten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten, wenn sie dies geltend gemacht hätten. Dass die Beschwerdeführerin 2 darum vergeblich nachgesucht hat, wird von ihr nicht gerügt. Der Vertrag über die Verkaufsoption umfasst vier Punkte: den Kaufpreis, die Laufzeit der Option, die Ausübung des Stimmrechts während der Option durch die Konkursmasse sowie die Garantie der Übernahme der Aktien des Bieters auf eigene Rechnung. Inwiefern diese Vertragsbestimmungen beim Vorlesen von den Bietern nicht hätten verstanden werden sollen, ist unerfindlich.
2.2.2 Als Nächstes wird geltend gemacht, unbesehen des "recht dubiosen Vorgangs, dass sämtliches Bargeld der mit dem erwerbenden Konkursiten sympathisierenden, anwesenden Personen zusammengelegt worden sei", könne die Anrechnung einer von einem Dritten deponierten Anzahlung keinesfalls "Barzahlung" durch den besagten Erwerber sein.
Die Aufsichtsbehörde hat gegen diese Rüge eingewendet, die Steigerungsbedingungen hätten vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Verkaufsoption sofort in bar zu hinterlegen sei; inwiefern das Konkursamt davon abgewichen sein solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Ersteigerer nur über die zu hinterlegende Summe verfügungsberechtigt sein müssen, ohne dass sich das Konkursamt um das Wie zu kümmern gehabt hätte. Gemäss der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 16. Juli 2003, welche die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme unterbreitet hat, wurde der zu hinterlegende Betrag von Fr. 77'000.-- wie folgt aufgebracht: Fr. 25'000.-- waren vom Schuldner bereits am 13. Juni 2003 hinterlegt worden; Fr. 26'000.-- waren am 16. Juni 2003 von W.________ beigebracht worden, der sie dem Schuldner zur Verfügung stellte; der Rest von Fr. 26'000.-- wurde in bar erlegt, wobei ein Teilbetrag zwar augenscheinlich von Dritten, jedoch gemäss deren Erklärung für Rechnung des Schuldners zur Verfügung gestellt wurde. Inwiefern damit gegen Art. 129 Abs. 1 SchKG verstossen worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.2.3 Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die fehlende Protokollierung der Versteigerung habe dazu beigetragen, dass der Steigerungsvorgang nicht korrekt habe zu Ende geführt werden können, was die Vorinstanz verkenne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, dass das Konkursamt offensichtlich über die Versteigerung weder ein Verlaufs- noch ein Zuschlagsprotokoll geführt habe, könne nicht zu ihrer Aufhebung führen. Soweit solche Protokolle überhaupt gesetzlich vorgeschrieben seien (vgl. Art. 72 KOV, Art. 61 VZG), handle es sich lediglich um Ordnungsvorschriften (vgl. BGE 83 III 22; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 136bis SchKG, S. 447 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 1.1 hiervor).
3.
3.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid zu Unrecht fest, dass sich ein Konkursamt bei der Verwertung von Aktien nur um die bestmögliche Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger zu kümmern und auf Drittinteressen keine Rücksicht zu nehmen habe. Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die Vinkulierungsbestimmungen von Art. 5 der Statuten berufen, können sie nicht gehört werden (E. 1.2 hiervor). Inwiefern die Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich begründet (E. 1.1 hiervor).
3.2 Mit Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte von Aktien, die sich in der Konkursmasse befänden, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, es bestehe keine Vorschrift, welche die Konkursverwaltung verpflichte, sich dabei neutral zu verhalten. In der Regel machten die Konkursverwaltungen von Stimmrechten keinen Gebrauch, damit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, durch ihr Abstimmungsverhalten für einen allfälligen Wertverlust der Aktien verantwortlich zu sein. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift lediglich vorgebracht, das Konkursamt habe versucht, "das Umfeld eines Konkursiten, dessen geschäftliche Fähigkeiten offensichtlich nicht über jeden Zweifel erhaben seien, zu portieren". Auch diese und die damit konnexen Einwendungen genügen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wird doch damit in keiner Weise eine Bundesrechtsverletzung dargetan.
4.
Schliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen den Vertrag über eine Verkaufsoption deshalb als nichtig, weil das Konkursamt mit dem Konkursiten einen Vertrag über Aktiven abgeschlossen habe, welche dieser in einem ersten Verfahren verheimlicht gehabt habe.

Das Konkursamt hat in seiner Vernehmlassung dazu bemerkt, der Schuldner hätte es tatsächlich unterlassen, der Konkursverwaltung die Beteiligung an der Y.________ AG als Aktivum anzugeben, und damit möglicherweise (die Lehre sei geteilt) den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Allerdings lägen keine Hinweise vor, dass der Schuldner gewusst habe, dass die ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgte Abtretung der Aktien an eine Drittperson mangels Zustimmung der Gesellschaft unwirksam gewesen sei. Weil die Strafbarkeit des Verhaltens auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes voraussetze, habe die Konkursverwaltung bisher keinen begründeten Verdacht gesehen, der sie zu einer Strafanzeige verpflichtet hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen diese differenzierte Darstellung des Konkursamtes überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich daraus, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementbankruptcyauction saleregistered sharesauction conditionscash depositminutesvoting rightsnullityadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the internal auction and option agreement had to be annulled because the auction conditions were not properly made available or were inadequately explained.

Solution extraite

No; the conditions only had to be available for inspection, and the complainants did not show any unlawful restriction or incomprehensible terms.

Motifs extraits

The court held that the complainants failed to address the supervisory authority's reasoning and, in any event, the conditions complied with the statutory requirements; the option terms were sufficiently clear.

Question juridique clé

Whether the auction was invalid because the bid price was not paid entirely in cash by the successful bidder.

Solution extraite

No; the required amount was deposited in accordance with the auction conditions and the complainants did not show any breach of Art. 129 Abs. 1 SchKG.

Motifs extraits

The court accepted that parts of the funds came from third parties, but this did not matter because the bidder had control over the required deposit and the auction terms were respected.

Question juridique clé

Whether the lack of auction minutes required annulment of the sale.

Solution extraite

No; even if records were missing, this did not justify setting aside the auction, and the complainants did not engage with the authority's reasoning.

Motifs extraits

Any recording duties were at most order provisions, not mandatory rules whose breach would automatically invalidate the sale.

Question juridique clé

Whether the bankruptcy administration had to disregard third interests or remain neutral when voting rights attached to the shares were to be exercised during the option period.

Solution extraite

No; the administration was not legally required to act neutrally, and the complaint did not substantiate any federal-law violation.

Motifs extraits

The court found no rule obliging neutrality and rejected the appellants' arguments as insufficiently reasoned and based on impermissible factual assertions.

Question juridique clé

Whether the option contract was void because it related to assets allegedly concealed from the bankruptcy estate.

Solution extraite

No; the complainants showed no nullity ground.

Motifs extraits

The court noted that the debtor's possible concealment and any criminal-law issues did not establish civil nullity of the sale option contract.

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