Parking outside marked spaces: conviction upheld

6S.540/2006Tribunal fédéral / Division pénale12 janv. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the defendant's cassation complaint against his conviction for simple traffic-rule violation after he parked a delivery van outside marked parking spaces. It held that it was bound by the lower court's findings that the parking-space markings were visible from the road side, so any alleged snow-related mistake on the sidewalk side did not excuse the violation. The court also denied free legal aid because the complaint was manifestly hopeless and imposed a reduced court fee of CHF 500 on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 27 Abs. 1 SVG; einfache Verkehrsregelverletzung durch Parkieren ausserhalb markierter Parkfelder trotz Schnees auf der Trottoirseite; das Bundesgericht ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP), namentlich hinsichtlich der Sichtbarkeit von Markierungen. Ein behaupteter Irrtum über die Schneebedeckung entlastet nicht, wenn die Markierungen bei minimaler Aufmerksamkeit erkennbar waren; fahrlässige Missachtung genügt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 152 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
6S.540/2006 /rom

Urteil vom 12. Januar 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 12. Februar 2004, um ca. 14.50 Uhr, mit seinem Lieferwagen in Arlesheim im Finkelerweg oberhalb der Verzweigung Obere Gasse auf der linken Seite ausserhalb der dort markierten Parkfelder parkiert. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft erklärte ihn mit Urteil vom 23. Januar 2006 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1 SSV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.--. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2006 in Abweisung einer Appellation bestätigt.

X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Bei der Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem fraglichen Strassenstück befänden sich keine Parkverbotstafeln, ist die Beschwerde gegenstandslos. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass sich ein Parkverbotsschild erst weiter oben im Finkelerweg befindet.

Sie stellt deshalb weiter fest, die zentrale Frage, die sich im vorliegenden Fall stelle, sei, ob am fraglichen 12. Februar 2004 die Markierungen der Parkfelder sichtbar oder durch Schnee verdeckt gewesen seien (angefochtenen Entscheid S. 3 E. 1.2, S. 5 E. 4.2). In der Folge stellt sie auf die Aussage eines Polizeibeamten ab, wonach es möglicherweise trottoirseitig am Fahrbahnrand noch Schneereste gehabt habe, die Parkfeldmarkierungen zur Strasse hin jedoch vollständig sichtbar gewesen seien (angefochtener Entscheid S. 5/6). Diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe die Unwahrheit gesagt (Beschwerde S. 2), ist unzulässig.

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschwerdeführer "beim Aussteigen auf der Trottoirseite tatsächlich mit einem Fuss im Schnee versunken und dadurch dem Irrtum unterlegen ist, dass die gesamte Fläche mit Schnee bedeckt gewesen ist" (angefochtener Entscheid S. 6). Diese Feststellung leuchtet nicht ein. Nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Parkfeldmarkierungen seien zur Strasse hin nicht mit Schnee bedeckt gewesen, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass und inwieweit sich der Beschwerdeführer insoweit geirrt haben könnte.

Wie es sich mit diesem angeblichen "Irrtum" verhält, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn es auf der Seite des Trottoirs Schnee hatte und der Beschwerdeführer mit einem Fuss darin versank, hätte er die Parkfeldmarkierungen, die zur Strasse hin vollständig sichtbar waren, bei der minimalen Aufmerksamkeit, die von einem Automobilisten zu verlangen ist, erkennen müssen. Er hat jedenfalls fahrlässig (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Markierungen zu befolgen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

traffic rulesparkingsnowmarkingsnegligencelegal aidcourt costscassation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant unlawfully and negligently violated traffic rules by parking outside marked spaces

Solution extraite

He negligently violated Art. 27(1) SVG because the parking-space markings were visible toward the road and had to be obeyed with minimal attention.

Motifs extraits

The Federal Court was bound by the lower court's factual findings. Even if snow was present on the sidewalk side, the markings toward the roadway were fully visible, so any alleged mistake did not excuse the violation.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted

Solution extraite

Free legal aid was denied because the cassation complaint was manifestly without prospects of success.

Motifs extraits

Since the complaint was doomed from the outset, the statutory condition of non-frivolousness was not met.

Question juridique clé

Who bears the federal court costs

Solution extraite

The appellant must pay the reduced court fee of CHF 500.

Motifs extraits

Costs follow the unsuccessful outcome, but the fee was reduced in light of the appellant's financial situation.

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