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6S.476/2004 ΓÇó Late advance payment caused non-entry on nullity complaint
6S.476/2004Tribunal fédéral / Division pénale5 avr. 2005Inadmissible
The Federal Court held that the advance fee had been paid after the deadline and that the appellant had not shown any excusable reason for the delay. The request for restoration of the time limit was therefore denied. As the procedural prerequisite was not met, the court did not enter into the nullity complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 35 Abs. 1 OG; restoration of the time limit for payment of an advance fee requires an excusable impediment, not merely a misunderstanding of the payment instructions. Where the Federal Court form clearly states that, in bank transfers via PostFinance, the bank must set the due date as the last day of the time limit and that the payment order must reach PostFinance in due time, a party who only instructs the bank that the transfer should arrive on the last day does not establish a misleading form. If restoration is denied, the court cannot enter into the complaint. Costs follow the outcome under Art. 278 Abs. 1 BStP (consid. 2-3).
{T 0/2}
6S.476/2004 /gnd
Urteil vom 5. April 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd.
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Widerruf (Fahren in angetrunkenem Zustand),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 22. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 aufgefordert, spätestens am 18. Januar 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Postfinance hat die Zahlung erst mit Datum vom 19. Januar 2005 ausgeführt. Sie ist somit verspätet.
2.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 OG ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (vgl. act. 15). Er macht geltend, das Merkblatt des Bundesgerichtes zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei missverständlich (S. 2).
Dies trifft nicht zu. Auf dem Kostenvorschussformular wird in Anwen-dung von BGE 117 Ib 220 E. 2 und 118 Ia 8 E. 2 ausdrücklich festgestellt, der Beschwerdeführer habe beim Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen, "dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt". Dass er der Bank eine entsprechende Anweisung erteilt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er macht nur geltend, er habe die Bank darauf aufmerksam gemacht, "dass die Zahlungsanweisung zuhanden der Postfinance das Datum 18. Januar 2005 tragen und an diesem Tag auch eingehen müsse" (S. 2). Die Frage, welches Datum die Zahlungsanweisung zuhanden der Post-finance tragen und wann die Anweisung bei der Postfinance eingehen muss, hat jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Frage, welches Fälligkeitsdatum die Postfinance verwenden muss, klarerweise nichts zu tun. Überdies weist das Bundesgericht in seinem Formular ausdrücklich daraufhin, dass die von den meisten Banken benützten elektronischen Zahlungsaufträge der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein müssen. Daraus hätte der Beschwerdeführer ersehen können, dass seine Anweisung an die Bank, die Zahlungsanweisung müsse bei der Postfinance spätestens am 18. Januar 2005 eingehen, für die Fristwahrung ungenügend war. Von einer missverständlichen Formu-lierung des bundesgerichtlichen Formulars kann nicht die Rede sein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundes-gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: