Nichtigkeitsbeschwerde inadmissible against factual findings and sentence

6S.29/2007Tribunal fédéral / Division pénale19 févr. 2007Inadmissible

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Résumé

The Federal Court did not enter into the accused's nullity complaint against the cantonal cassation judgment of 2 June 2006, which had convicted him of commercial fraud, repeated qualified embezzlement, repeated forgery and money laundering and sentenced him to 30 months' imprisonment. The appellant's submissions attacked the cantonal court's factual findings on intent, enrichment purpose and cooperation, which are not reviewable in a nullity complaint. The request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 2,000.

Regest

Art. 269 Abs. 1 and Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; scope of the eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde and binding force of factual findings. The federal nullity complaint may be based only on violation of federal law; it is inadmissible insofar as it disputes the cantonal court's findings of fact, including the offender's knowledge, will and intent, or factual assessments relevant to sentencing such as cooperation. Arguments directed against these findings cannot be entered into under Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Where the complaint is not entered into, the applicant bears the federal costs pursuant to Art. 278 Abs. 1 BStP; ancillary requests such as suspensive effect then become moot.

Texte intégral

{T 0/2}
6S.29/2007 /bri

Urteil vom 19. Februar 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 2. Juni 2006 im Appellationsverfahren des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis.

X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und die Sache (insbesondere mit Bezug auf das Strafmass und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Wie schon im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dieses Vorbringen ist im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Mit diesem Rechtsmittel kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Zu den tatsächlichen Feststellungen gehören auch die Ausführungen im angefochtene Entscheid darüber, was der Täter wusste, wollte und beabsichtigte (BGE 130 IV 58 E. 85). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Geldanlagen selber verbrauchen wollen und von Anfang an mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtener Entscheid S. 43). Ausführungen, die sich dagegen oder sonst gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Ziff. 2 - 7 der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Bei der Strafzumessung führt die Vorinstanz unter anderem aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei von der ersten Instanz bereits strafmindernd berücksichtigt worden. Anlass für eine stärkere Berücksichtigung bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer nicht von Anfang an kooperativ gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 55). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung sei tatsachenwidrig (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Auch damit wendet er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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