Sexual act with child requires intentional involvement, not mere eventual intent

6S.241/2002Tribunal fédéral / Division pénale20 sept. 2002Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court heard a criminal nullity appeal against an Aargau cantonal judgment convicting the appellant of sexual acts with children and sentencing him to two months' imprisonment. The appellant had exposed himself near schoolchildren, and the cantonal court had held that he at least accepted that they perceived the act. The Federal Court held that Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB requires intentional involvement of the child as a spectator; eventual intent is not enough. The appeal was allowed, the cantonal judgment annulled, no costs were charged, and CHF 2,000 compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Begriff des Einbeziehens eines Kindes in eine sexuelle Handlung: Strafbar ist nur, wer die geschlechtliche Handlung bewusst vor dem Kind vornimmt und dessen Wahrnehmung als Ziel verfolgt; blosse Inkaufnahme, dass das Kind den Akt wahrnimmt, genügt nicht (E. 1.1-1.2). Die Wahrnehmung des Kindes muss gerade Gegenstand des Handlungszwecks sein; Eventualvorsatz reicht für den Tatbestand nicht. Bei fehlendem Nachweis dieser zielgerichteten Einbeziehung ist die Verurteilung aufzuheben. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 278 BStP.

Texte intégral

{T 0/2}
6S.241/2002 /pai

Urteil vom 20. September 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Sexuelle Handlungen mit Kindern, Exhibitionismus (Art. 187 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 22. April 2002.

Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau befand mit Urteil vom 22. April 2002, der 1963 geborene, einschlägig vorbestrafte X.________ habe Kinder unter sechzehn Jahren in eine sexuelle Handlung einbezogen. Es verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: X.________ begab sich am 23. September 2000 um 21.30 Uhr in die Nähe eines Schulhauses, in der Hoffnung, dass sich dort Schüler aufhalten würden. Vom Waldrand aus beobachtete er über eine Stunde lang vier 15-jährige Kinder, wobei er sich ihnen bis auf fünf Meter näherte. Er zog seine Hosen hinunter und onanierte. Die Kinder hatten ihn bemerkt und jeweils auf Grund der Zigarettenglut lokalisiert. Den eigentlichen Akt der Selbstbefriedigung konnten sie nicht beobachten; sie realisierten aber, dass er am Unterkörper nackt oder allenfalls nur leicht bekleidet war, und sie interpretierten den Vorgang als sexuelle Handlung. Als die von einem der Kinder gerufene Polizei erschien, flüchtete X.________.

In subjektiver Hinsicht hielt das Obergericht fest, X.________ habe realisiert, dass die Kinder ihn gesehen hatten, sich aber nicht von ihnen abgewandt. Daraus schloss das Obergericht, X.________ habe eine Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch die Kinder gewollt, respektive mindestens in Kauf genommen.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Er bestreitet, die Kinder im Sinne dieser Bestimmung in eine sexuelle Handlung einbezogen zu haben; insbesondere habe er die sexuellen Handlungen nicht gezielt vor ihnen vorgenommen.
1.1 Strafbar macht sich gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wer ein Kind unter sechzehn Jahren "in eine sexuelle Handlung einbezieht" ("aura mêlé ... à un acte d'ordre sexuel", "coinvolge ... in un atto sessuale"). In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 wird hierzu ausgeführt, ein Einbeziehen liege vor, wenn "der Täter bewusst die geschlechtliche Handlung vor dem Kind ausführt und will, dass dieses die Handlung wahrnimmt". Aus der Botschaft ergibt sich ferner, dass im Gegensatz zum früheren Recht straflos bleiben soll, wer bloss in Kauf nimmt, dass ein Kind seine Handlung wahrnehmen kann (BBl 1985 1067). In der Lehre wird denn auch hervorgehoben, dass von einem Einbeziehen in die Handlung erst gesprochen werden kann, wenn es gerade die Wahrnehmung des Kindes ist, worauf sie abzielt, wenn also das Kind gezielt als Zuschauer einer sexuellen Handlung herangezogen wird (Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, N. 21 zu Art. 187; Bernard Corboz, Les principales infractions II, Bern 2002, n. 24 et 25 ad art. 187; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 382).
1.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer "eine Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch die Kinder wollte, respektive mindestens in Kauf genommen hat, wobei letzteres ausreicht" (Urteil E. 3b/bb in fine). Aus dem letzten Satzteil der zitierten Passage ist zu schliessen, dass das Obergericht lediglich Eventualvorsatz annimmt. Wie oben dargelegt (E. 1.1), genügt jedoch Eventualvorsatz nicht. Der Täter muss die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch die Kinder als eigentliches Handlungsziel verfolgen. Der Beschwerdeführer nahm laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP) allenfalls nur in Kauf, dass die Kinder seine Handlung wahrnehmen würden. Es steht somit nicht fest, dass diese Wahrnehmung durch die Kinder sein eigentliches Handlungsziel war. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist folglich nicht anwendbar.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen (Art. 278 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

sexual acts with childrenintenteventual intentexhibitionismchild witnessnullity appealcourt costscompensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB applies when the accused merely accepted that children might observe his sexual act.

Solution extraite

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB requires that the offender consciously performs the sexual act before the child and aims for the child to perceive it; mere eventual intent is insufficient.

Motifs extraits

The legislative history and doctrine show that the child must be deliberately used as a spectator. The cantonal court found only that the accused may have accepted the children's perception of the act, which does not meet the statutory requirement.

Question juridique clé

Whether the cantonal judgment and conviction for sexual acts with children should be set aside.

Solution extraite

Because the statutory elements were not established, the appeal was upheld and the judgment annulled.

Motifs extraits

The findings bound the Federal Court showed at most acceptance of possible perception, not the required purposeful involvement of the children.

Question juridique clé

Court costs and compensation on the federal appeal.

Solution extraite

No costs were charged, and the appellant was awarded compensation from the Federal Court treasury.

Motifs extraits

As the appeal succeeded, no costs were imposed and an indemnity was granted under the applicable federal procedural rules.

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