Constitutional complaint dismissed; no right to file co-defendant records

6P.74/2003Tribunal fédéral / Division pénale20 août 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed a constitutional complaint by a man convicted in Lucerne of serious drug trafficking, money laundering, and immigration offenses. He argued that the cantonal appellate court should have obtained and allowed inspection of a co-defendant’s file so that his sentence could be compared with the co-defendant’s. The court held that, because the co-defendant’s case was still pending and the appellate court was not bound by the first-instance judgment, the records were not relevant and their refusal did not violate the right to be heard or equality guarantees. The complaint was also partly inadmissible, free legal aid was denied, and a CHF 800 court fee was imposed.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; access to files and anticipated assessment of evidence in sentencing comparison with a co-defendant whose case is still pending: a cantonal appellate court may refuse inspection of the co-defendant’s file if, at the time of deciding the appeal, no final factual and legal assessment of that case exists and a meaningful comparison of sentences is therefore not yet possible (consid. 2). Claims of unequal sentencing based on such comparison are, in this constellation, not cognizable in constitutional complaint proceedings but belong, if at all, to the ordinary cassation remedy (consid. 3). Free legal aid is denied where the petition is manifestly hopeless (consid. 4).

Texte intégral

{T 0/2}
6P.74/2003 /kra

Urteil vom 20. August 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 BV sowie Art. 9 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkür),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom
18. Februar 2003.

Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1998 reiste B.________ unter falschem Namen ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge ohne entsprechende Bewilligung in der Schweiz auf.

B.________ organisierte und koordinierte als führendes Mitglied einer albanischen Bande zwischen August 1999 und März 2000 einen Drogenhandel mit insgesamt 15 Kilogramm Heroin- und Kokaingemisch. Die beträchtlichen Gewinne aus dem Drogenhandel flossen in erster Linie den Bandenführern zu. B.________ schickte mehrfach namhafte Beträge aus dem Drogenhandel nach Albanien.
B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte B.________ am 14. Juni 2002 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a,b und c), mehrfacher Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu neun Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von zwölf Jahren des Landes.

Auf Appellation des Verurteilten bestimmte das Obergericht des Kantons Luzern das Strafmass auf acht Jahre Zuchthaus und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Akten an das Obergericht zurückzuweisen zwecks Korrektur der Mängel und Ausfällung eines milderen Urteils.

Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf seine Rechtsbegehren nicht einzutreten (BGE 129 I 129 E. 1.2.1).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Mittäter sei im erstinstanzlichen Verfahren für dieselben Delikte mit zwei Jahren weniger Zuchthaus bestraft worden, obwohl dieser nur in geringerem Umfang geständig gewesen sei als er. Vor Obergericht habe er ausdrücklich den Beizug der Verfahrensakten dieses Mittäters verlangt, da die Strafe für ihn in Relation zur Strafe für den Mittäter gesetzt werden müsse. Das Obergericht habe sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinandergesetzt und verkenne offenbar in willkürlicher Weise, dass sich ein Quervergleich zwischen ihm und dem Mittäter aufdränge. Indem es auf den Beizug der Akten verzichtet und ihm keine Akteneinsicht gewährt habe, habe es eine unzulässige und äusserst willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu seinen Lasten begangen. Damit habe es nicht nur sein Recht auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt; das Obergericht verunmögliche mit seinem Vorgehen der Verteidigung vielmehr auch, seine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Mittäter genauer zu substanziieren. Damit habe es gegen Art. 29 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 9 BV verstossen.

Im Zeitpunkt, als das Obergericht die Appellation des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte, war das Verfahren des Mittäters vor Obergericht erst hängig. Zudem war dieses als Appellationsinstanz weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht an die erstinstanzlichen Urteile gebunden (§ 182 i.V.m. § 240 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957; StPO/LU). Mit anderen Worten hatte das Obergericht in freier Beweiswürdigung zunächst für den Fall des Beschwerdeführers die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Strafzumessungsmerkmalen zu treffen; für den Fall des Mittäters war diesbezüglich noch gar nichts entschieden. Ein Vergleich der Strafzumessungen im Fall des Beschwerdeführers und im Fall des Mittäters wäre somit erst im Zeitpunkt der Beurteilung des Mittäters durch das Obergericht gestützt auf dessen tatsächliche Feststellungen und deren rechtliche Würdigung möglich gewesen. Mithin durfte das Obergericht die Verfahrensakten des Mittäters als nicht von Bedeutung bezeichnen und die Akteneinsicht ablehnen, ohne die gerügten verfassungsmässigen Rechte zu verletzen. Dass und inwiefern das Obergericht durch die getrennte Beurteilung der Fälle des Beschwerdeführers und des Mittäters verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, macht dieser nicht geltend. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Vergleich zum Mittäter klar zu hoch bestraft worden. Damit liege konkret eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Art. 8 BV vor.

In der weiteren Begründung der Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, ohne entsprechende Akteneinsicht könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine so genannt objektiv ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, die gegen Art. 9 BV verstosse. Soweit der Beschwerdeführer hier wiederum seinen Anspruch auf Akteneinsicht als verletzt betrachtet, kann auf E. 2 hievor verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich ausschliesslich um Rügen, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden können. Darauf ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complaintright to be heardfile accessequalityarbitrarinesssentencing comparisonlegal aidcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether refusal to obtain and inspect the co-defendant’s file violated the right to be heard, access to the file, equality, or arbitrariness protections.

Solution extraite

No. At the time of the appeal, the co-defendant’s case was still pending before the cantonal appellate court, which was not bound by the first-instance judgment and had to assess sentencing independently; the file was therefore not relevant for the petitioner’s appeal.

Motifs extraits

A sentence comparison could only be made once the co-defendant’s case was decided on its own facts and law. The cantonal court could therefore deny access to those records without infringing constitutional rights.

Question juridique clé

Whether the petitioner was sentenced too severely compared with the co-defendant, in breach of equality and arbitrariness guarantees.

Solution extraite

The Federal Court did not examine the claim on the merits in these proceedings; to the extent the complaint again relied on file-access arguments, it was unfounded, and the remainder was inadmissible in constitutional complaint proceedings.

Motifs extraits

The alleged unequal sentencing was an argument for the cassation remedy, not for the constitutional complaint.

Question juridique clé

Whether the request for legal aid should be granted.

Solution extraite

No, because the constitutional complaint was hopeless from the outset.

Motifs extraits

An evidently unpromising petition does not justify free legal aid.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.