projets
6F_15/2008 ΓÇó Revision petition inadmissible for lack of substantiation
6F_15/2008Tribunal fédéral / Division pénale1 nov. 2008Inadmissible
X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment that had upheld her conviction for multiple defamatory statements and a suspended monetary penalty. The Criminal Division held that the petition did not comply with the pleading requirements for revision because it merely recited the procedural history and failed to specify any statutory revision ground under the BGG. The court also noted that no ground for revision was otherwise apparent. It therefore declined to enter into the petition and imposed court costs of CHF 2,000 on X.
Arts. 121-123 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment; substantiation requirements. Revision is an exceptional remedy against final judgments of the Federal Supreme Court and is admissible only on the statutory grounds exhaustively listed in Arts. 121-123 BGG. The applicant must expressly invoke the relevant ground and set it out in a reasoned manner; mere disagreement with the reasoning of the judgment or a recapitulation of the procedural history does not suffice (consid. 2). If no revision ground is identified and none is otherwise apparent, the court will not enter into the application. Court costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6F_15/2008/sst
Urteil vom 1. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________, Gesuchstellerin,
gegen
Y.________,
Z.________,
Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Schultz,
Gegenstand
Revison des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_461/2008),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. September 2008.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede schuldig (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderer Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2008 die von X.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (6B_461/2008).
X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2.
Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich. Generelle Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren hingegen nicht zulässig. Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich angegeben werden.
In ihrer Eingabe stellt die Gesuchstellerin einzig die bisherige Prozessgeschichte dar, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und insbesondere ohne zu begründen, welcher Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner