Restoration of appeal deadline denied in criminal case

6B_97/2007Tribunal fédéral / Division pénale17 avr. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the rejection of his request for restoration of the deadline after his criminal appeal had been dismissed for non-payment of the first instalment of the filing fee. The Federal Supreme Court treated the filing as a complaint in criminal matters, found that the appellant had not substantiated his allegation of a wrong clearing number or any inability to verify payment during the holidays, and held that no obviously incorrect factual finding had been shown. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Regeste Omnilex

Art. 78 ff., 97 Abs. 1, 42 Abs. 3, 66 Abs. 1, 109 Abs. 2 und 3 BGG; Wiederherstellung der Frist im Beschwerdeverfahren: Eine bloß behauptete Fehlübermittlung von Zahlungsangaben oder sonstige Hinderungsgründe genügen nicht. Wer sich auf Tatsachen beruft, die den Fristversäumnisgrund entkräften sollen, hat diese substantiiert darzulegen und die beweisstützenden Urkunden mit der Beschwerde einzureichen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dargetan; auf weitergehende, nicht fristrelevante Vorbringen ist nicht einzutreten. Bei Unterliegen werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_97/2007 /rom

Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Veruntreuung etc. (Wiederherstellung der Frist),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. September 2006 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Eine frühere dreimonatige Gefängnisstrafe wurde vollziehbar erklärt. X.________ erhob Berufung. Weil die erste Rate einer Einschreibegebühr innert Frist nicht bezahlt worden war, wurde das Berufungsverfahren am 29. Januar 2007 formlos abgeschrieben. Ein dagegen gerichtetes Wiederherstellungsgesuch wurde durch den Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2007 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. März 2007 sei insoweit abzuändern, als das Wiederherstellungsgesuch an das Kantonsgericht zu bewilligen sei.
2.
Eine Berufung ans Bundesgericht gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seiner Behauptung fest, ein Mitarbeiter des Kantonsgerichts habe ihm eine falsche Clearing-Nummer mitgeteilt. Zudem macht er geltend, er habe während der Festtage keine Möglichkeit gehabt, sich zu erkundigen, ob die Bank die Zahlung tatsächlich ausgeführt habe (Beschwerde Ziff. 1). Beide Behauptungen werden nicht näher begründet bzw. belegt, und es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre. Urkunden, auf die sich der Beschwerdeführer beziehen will, hätte er im Übrigen der Beschwerde beilegen müssen (Art. 42 Abs. 3 BGG). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, betrifft nicht die Frage der Frist. Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

deadline restorationcriminal appealnon-paymentadmissibilitysubstantiationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the filing should be treated as a criminal complaint rather than an appeal to the Federal Court.

Solution extraite

There is no Federal Court appeal in this case; the filing is treated as a complaint in criminal matters.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court held that the submission falls under Art. 78 ff. BGG.

Question juridique clé

Whether the deadline restoration request should be granted because the missed payment allegedly resulted from a wrong clearing number and holiday closure of the bank.

Solution extraite

The request was not shown to be justified and the complaint was dismissed insofar as it was admissible.

Motifs extraits

The appellant’s assertions were unsubstantiated and unsupported; no obvious incorrect factual finding by the lower court was demonstrated, and any documentary evidence should have been filed with the complaint.

Question juridique clé

Court costs

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

As the complaint failed, the appellant had to bear the costs under the BGG.

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