Lack of standing to appeal against dismissal of criminal investigation

6B_928/2010Tribunal fédéral / Division pénale9 nov. 2010Dismissed

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Résumé

The appellant challenged the cantonal dismissal of a criminal investigation against the respondent. The Federal Supreme Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG: he was neither private prosecutor nor victim within the meaning of the Victim Assistance Act, and he did not allege any independent procedural or constitutional violation. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. It also denied free legal aid because the appeal was hopeless and ordered court costs of CHF 500 against the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation des geschädigten, aber nicht als Opfer betroffenen Dritten in Strafsachen; der bloss Geschädigte ist gegen die Einstellung eines Strafverfahrens nicht beschwerdeberechtigt, wenn der Staat am kantonalen Verfahren beteiligt ist und keine selbständige Verletzung von Verfahrens- oder Verfassungsrechten gerügt wird (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 OHG). Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtslosen Begehren ist sie zu verweigern (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen, wobei die finanziellen Verhältnisse nach Art. 65 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen sind.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_928/2010

Urteil vom 9. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
    Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
  2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Haas,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (ungetreue
Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 6. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässiger Aneignung/Sachentziehung, Nötigung sowie Konkursdelikten eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 sei wegen Konkursbetruges zu verurteilen. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch den angeblichen Konkursbetrug nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Mots-clés

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