Lack of substantiation leads to non-entry on appeal

6B_909/2013Tribunal fédéral / Division pénale12 févr. 2014Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the prosecution's appeal because it did not substantiate, with the required precision, why the cantonal court allegedly misapplied former St. Gallen criminal procedure law. The court held that the appellant failed to demonstrate arbitrariness in the finding that private complainants could only challenge the civil-claim portion under the applicable cantonal rules. No court costs were imposed, and no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 106 Abs. 2 BGG; substantiation of constitutional complaints and arbitrary application of cantonal procedural law; the Federal Supreme Court examines cantonal law only for arbitrariness and enters into the appeal only if the complaint is specifically reasoned. Where the appellant merely disputes the cantonal assessment without addressing its reasoning in a concrete and detailed manner, the appeal is inadmissible under Art. 108 BGG. Under former St. Gallen criminal procedure, private complainants could challenge the civil-claim point within the statutory limits; the question whether an acquittal bars adjudication of civil claims is governed by the applicable cantonal provisions and does not, absent substantiated arbitrariness, justify federal review.

Texte intégral

{T 0/2}

6B_909/2013

Urteil vom 12. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Kreisgericht Rheintal verurteilte die Beschwerdegegnerin am 3. November/21. Dezember 2010 wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der Privatkläger X.________ und der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es sie frei. Es verwies die Zivilklage der Privatkläger auf den Zivilweg.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung der Privatkläger am 28. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Die Strafsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Berufung der Privatkläger sei einzutreten. Die Beschwerdegegnerin sei des Betrugs zum Nachteil der Eheleute X.________ schuldig zu sprechen.

Die Privatkläger führen ihrerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_904/2013 und 6B_911/2013).

2.

Der Beschwerdeführerin steht das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkungen zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4; Urteil 6B_950/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1). Im Kanton St. Gallen besteht weder eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft noch eine vergleichbare Behörde (vgl. Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweis; Art. 9-11 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung; THOMAS HANSJAKOB, in: Organisation der kantonalen und eidgenössischen Strafbehörden, Arn/Saurer/Kuhn [Hrsg.], 2011, S. 424 N. 22, wonach der Erste Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft bloss gegen aussen leitet und der Konferenz der Leitenden Staatsanwälte und des Leitenden Jugendanwalts vorsteht, diesen gegenüber aber über kein Weisungsrecht verfügt). Die Leitende Staatsanwältin des Untersuchungsamts Altstätten ist befugt, mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu gelangen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie erwäge, die Privatkläger könnten den Freispruch nicht anfechten, sondern nur den Entscheid über die Zivilklage, diese könne aber nicht behandelt werden, weil ein Freispruch erfolgt sei.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eheleute X.________ seien gemäss anwendbarem kantonalem Verfahrensrecht als Privatkläger nicht legitimiert, den Schuld- oder Strafpunkt des erstinstanzlichen Urteils anzufechten. Sie seien auch keine Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG. Auf ihre Berufung könne nur eingetreten werden, soweit sie die Zivilklage betreffe (Urteil S. 4-6 E. II). Die erste Instanz habe diese zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Der von den Privatklägern geltend gemachte Schaden sei nicht die Folge einer strafbaren Handlung, sondern hänge vielmehr mit der ungeklärten zivilrechtlichen Situation zusammen (Urteil S. 6 f. E. III).

3.3. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil erging am 3. November/21. Dezember 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich nach dem bis am 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 138 IV 13 E. 2). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür muss in der Beschwerde präzis vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

3.4. Nach Art. 222 Abs. 1 lit. c aStP/SG ist der Kläger berechtigt, ein Rechtsmittel gegen die Nichteintretens- und die Aufhebungsverfügung sowie das Urteil, soweit ihm Kosten auferlegt werden, einzulegen. Er kann den Entscheid über die Zivilklage anfechten, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- übersteigt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStP/SG können im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen den Angeschuldigten richten und sich aus der strafbaren Handlung ableiten. Über die Zivilklage wird entschieden, wenn sie spruchreif ist. Freispruch und Einstellung stehen der Beurteilung nicht entgegen (Art. 46 Abs. 1 aStP/SG). Dass und inwiefern die Vorinstanz vorliegend diese kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Mots-clés

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