Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_875/2010Tribunal fédéral / Division pénale2 nov. 2010Inadmissible

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Résumé

X. filed a federal criminal complaint against a cantonal appellate decision upholding a non-entry decision by the Aargau public prosecutor. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements, as it merely repeated accusations and did not show any violation of federal or constitutional law. The complaint was therefore not entered into. The court exceptionally waived fees, rendering the legal-aid request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court: the pleading must, in a reasoned manner, indicate which federal or constitutional norms were violated and why. Mere assertions, polemical allegations or references to alleged conspiracies do not meet the strict substantiation requirements. Where the complaint fails to do so, non-entry is mandatory in the summary procedure under Art. 108 BGG. If costs are waived exceptionally, the request for free legal aid becomes moot.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_875/2010

Urteil vom 2. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Mai 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin wegen Betrugs, Erpressung, Erbschleicherei, Unterdrückung von Urkunden, "krimineller Prozessführung" sowie "Komplott" etc. nicht eintrat und im angefochtenen Entscheid eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht spricht sie im Wesentlichen nur von "Verschwörungen", "vorprozessualen Verbrechen" und "faulen Tricks" sowie von einem "maskierten Putsch-Versuch gegen GP A.________" und einer "unglaublichen Arroganz und Impertinenz" der Behörden. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Das gilt auch für die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen StPO/AG (vgl. § 164 i.V.m §§ 139/140) willkürlich angewendet haben sollte bzw. gegen die Verfassung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV verstossen haben könnte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Mots-clés

non-entryreasoning requirementcriminal complaintlegal aidcourt costs