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6B_711/2013 ΓÇó Non-entry for excessively verbose criminal complaint
6B_711/2013Tribunal fédéral / Division pénale21 août 2013Dismissed
The Federal Court held that the complaint against the Lucerne cantonal non-entry decision was itself still excessively verbose and insufficiently focused on the challenged ruling. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Because the appeal had no prospects of success, the request for legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account, and no compensation was awarded to the private respondent.
Art. 108 BGG; non-entry for manifestly excessive and only marginally relevant submissions. A complaint may be summarily dismissed when, even after prior invitation to cure defects, it remains excessively prolix and fails to address the contested decision with sufficient focus. The Federal Court does not examine the merits of the underlying dispute in such proceedings. A mere reduction in length does not preclude non-entry if the revised submission remains overlong and unstructured. Legal aid under Art. 64 BGG requires non-emptiness of prospects; where the complaint is inadmissible, the request must be refused. Court costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG, with due account of the party's financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.
{T 0/2}
6B_711/2013
Urteil vom 21. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
3.
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung betreffend falsche Beweisaussage, Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013.
Am 29. Mai 2013 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die einen vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwurf der falschen Beweisaussage betraf, nicht ein, weil das Rechtsmittel auch nach Rückweisung zur Verbesserung übermässig weitschweifig und noch immer bloss marginal sachbezogen war. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht "eine zeitnahe ernsthafte Bearbeitung der Strafklagen" (Beschwerde S. 25 am Schluss).
Soweit sich der Beschwerdeführer materiell mit der Angelegenheit befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids war.
Sachgerecht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das kantonale Rechtsmittel von 66 auf 50 Seiten gekürzt, wobei er den Sachverhalt und die Auseinandersetzung mit den Begründungen der Staatsanwaltschaft natürlich belassen habe (Beschwerde S. 1). Daraus ergibt sich nicht, dass die Eingabe in der um 16 Seiten gekürzten Fassung nicht mehr übermässig weitschweifig war und sich nun auf die Sache bezog.
Anzumerken ist, dass selbst die Eingabe vor Bundesgericht die Richtigkeit des Vorwurfs der übermässigen Weitschweifigkeit bestätigt. Diese Eingabe stellt nach der Darstellung des Beschwerdeführers eine zusätzlich auf 25 Seiten verdichtete Fassung seiner kantonalen Beschwerde dar (Beschwerde S. 1). Die bundesgerichtliche Beschwerde enthält 25 Seiten sehr klein und gedrängt geschriebenen Text und ist immer noch offensichtlich übermässig weitschweifig.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn