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6B_70/2009 ΓÇó Lack of standing of private complainant in criminal appeal
6B_70/2009Tribunal fédéral / Division pénale10 févr. 2009Inadmissible
X.________ AG sought to challenge the acquittal of three individuals for unfair competition and copyright offences. The Federal Supreme Court held that the company, as an injured party and private complainant, had no legally protected interest and no standing under Art. 81 BGG. The appeal was therefore not entered upon under Art. 108 BGG. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 81 BGG; standing of a private complainant in criminal appeals before the Federal Supreme Court. The criminal claim belongs to the State; a person harmed by the offence who is not a victim within the meaning of Art. 81(1)(b)(5) BGG has no legally protected interest in the annulment of an acquittal merely by virtue of participating in the cantonal proceedings or asserting civil claims. Standing cannot be derived from the position of private complainant unless, exceptionally, the complainant was entitled to pursue the private prosecution without the public prosecutor. Absent such standing, the appeal is inadmissible and non-entry follows under Art. 108 BGG (consid. 1).
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6B_70/2009/sst
Urteil vom 10. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegner A.C.________ und B.C.________ sowie D.________von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) freigesprochen wurden. In Bezug auf die Frage der Legitimation vor Bundesgericht beruft sie sich auf Art. 81 BGG und führt aus, sie habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und besitze ein rechtlich geschütztes Interesse als Privatstrafklägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie habe Zivilforderungen geltend gemacht und sei unmittelbar in ihren finanziellen Verhältnissen geschädigt. Da sie ebenso in ihren Interessen bezüglich des Schutzes von Urheberrechten und des unlauteren Wettbewerbs verletzt sei, sei sie zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 4 Ziff. 3).
Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen), hat die Beschwerdeführerin als Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 133 IV 228 E. 2). Sie macht zu Recht auch nicht geltend, im kantonalen Verfahren zur Vertretung der Privatklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft befugt gewesen zu sein. Aus ihrer Stellung als Privatklägerin kann sie daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Beschwerdebefugnis ableiten (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 BGG e contrario). Sie ist daher zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill