Criminal complaint inadmissible for lack of standing

6B_698/2007Tribunal fédéral / Division pénale10 nov. 2007Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the two appellants could not challenge the cantonal decision dismissing a fraud and unfair competition investigation because, although they had participated below, they lacked a legally protected interest within the meaning of Art. 81(1)(b) BGG. As injured persons who were neither private prosecutors nor victims under the Victim Assistance Act, they had no standing. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellants, each bearing half with joint and several liability.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Einstellung eines Strafverfahrens. Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches Interesse fehlt den bloss Geschädigten, die weder Privatstrafkläger noch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (E. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_698/2007

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Y.________,
8967 Widen,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen Betrugs und unlauteren Verhaltens im Sinne des UWG eingestellt und ein dagegen gerichteter Rekurs im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Zwar waren die Beschwerdeführer Teilnehmer des Verfahrens vor den Vorinstanzen (Beschwerde S. 2 Ziff. I/3), aber sie übersehen, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG überdies für die Legitimation erforderlich ist, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

standingcriminal investigationdismissalfraudunfair competitioncostsvictim status