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6B_696/2013 ΓÇó Criminal appeal dismissed for inadmissible factual criticism
6B_696/2013Tribunal fédéral / Division pénale13 sept. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against his conviction for petty theft. It held that the filing contained only inadmissible appellatory criticism and failed to demonstrate arbitrariness in the cantonal court's factual findings. The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; review of factual findings for arbitrariness: findings of fact may be challenged before the Federal Supreme Court only by a precise, reasoned submission demonstrating manifest error or arbitrariness. Mere repetition of appellate arguments or general criticism of the evidentiary assessment is insufficient. Where the complaint does not meet these substantiation requirements, the court enters no matter under Art. 108 BGG. A request for legal aid under Art. 64 BGG is to be rejected if the appeal is devoid of prospects of success; costs are then borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_696/2013
Urteil vom 13. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Juni 2013.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Coop eine Flasche Wein, einen Haarschaum und ein Duschgel im Gesamtwert von Fr. 73.20 unter einer Zeitung in seinem Einkaufskorb versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen zu haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 3. Juni 2013 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zurückzuweisen und neu zu beurteilen. Er strebt einen Freispruch an und macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei fehlerhaft.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, reicht als Begründung nicht aus.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthält. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugen seien gar nicht am Vorfall anwesend gewesen. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorwurf geäussert und kommt zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorwurf zutreffen könnte, zumal auch der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines wichtigen Zeugen nicht bestreite (Urteil S. 8). Damit, dass der Beschwerdeführer seine Rüge vor Bundesgericht einfach wiederholt, vermag er nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn