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6B_67/2012 ΓÇó Non-entry for failure to file appeal declaration; legal aid denied
6B_67/2012Tribunal fédéral / Division pénale12 mars 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a cantonal non-entry decision. He claimed incapacity after an accident, but did not substantiate that assertion with evidence as required. The court held that no additional time could be set for missing evidence indications and therefore the complaint was inadmissible under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, with account taken of his financial situation.
Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG, Art. 108 BGG; Zulässigkeit einer Beschwerde bei ungenügend substanziierter Behauptung der Fristwiederherstellungsgründe. Wer sich auf handlungsunfähigkeitsbedingte Säumnis beruft, hat die Tatsachenbehauptung durch Beweisanträge bzw. Beweisangaben zu belegen; bloss pauschale Vorbringen genügen nicht. Fehlen die erforderlichen Beweisangaben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtsloser Beschwerde entfällt der Anspruch. Die Kostenbemessung trägt nach Art. 65 Abs. 2 BGG der wirtschaftlichen Lage Rechnung, die Kostenauflage folgt Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_67/2012
Urteil vom 12. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Januar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer es nach der Zustellung der Urteilsbegründung trotz wiederholten Hinweises unterlassen hatte, eine Berufungserklärung einzureichen. Er macht geltend, er sei wegen eines Unfalls ab dem 10. November 2011 handlungsunfähig gewesen. Diese reine Behauptung hätte durch die Angabe entsprechender Beweismittel belegt werden müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer dies unterlässt und in Bezug auf die Angabe von Beweismitteln keine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzt werden kann, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 Absatz 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn