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6B_666/2013 ΓÇó Non-entry on appeal against traffic-rule conviction
6B_666/2013Tribunal fédéral / Division pénale23 juil. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a conviction for simple traffic-rule violation. It held that the appellant raised only inadmissible appellatory criticism and failed to demonstrate that the Cantonal High Court’s assessment of two witnesses was arbitrary. The complaint that further evidentiary investigations were needed was rejected as manifestly pointless. The request for free legal aid was denied because the appeal had no chances of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with reduced assessment due to his financial situation.
Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; scope of review of factual findings and arbitrariness in evidence assessment: on appeal in criminal matters the Federal Supreme Court examines findings of fact only for manifest error or arbitrariness. Arbitrary assessment is present only if the challenged decision is untenable, clearly contrary to the record, or gravely violates an undisputed legal principle; it is not enough that another solution would also be conceivable (consid. 1). Purely appellatory criticism and requests for a new weighing of evidence are inadmissible. An evidentiary request that is manifestly irrelevant or abusive need not be addressed. Free legal aid is refused where the appeal is hopeless (Art. 64 BGG).
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6B_666/2013
Urteil vom 23. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 11. Juni 2013.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. März 2011, um 19.30 Uhr, in Lyss bei einem Überholmanöver eine Sperrfläche überfahren zu haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 11. Juni 2013 im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Genehmigung seiner Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er durch das Bundesgericht mangels Nachweises seiner Schuld nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nur unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. Diese stützte sich auf die ihrer Darstellung nach glaubwürdigen und kohärenten Aussagen von zwei Zeugen. Sie hat nicht übersehen, dass die Aussagen nicht völlig deckungsgleich sind, dies jedoch auf die lange Zeit seit dem Vorfall zurückgeführt. Was daran willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. So verlangt der Beschwerdeführer z.B. weitere Abklärungen zur Frage, "warum" er nicht schon früher überholt habe. Dieser Beweisantrag ist indessen offensichtlich abwegig.
Der Beschwerdeführer ist denn auch zur Hauptsache der Meinung, der angefochtene Entscheid sei wissentlich unrichtig gefällt worden und er - der Beschwerdeführer - das Opfer eines "vorsätzlichen Prozessbetrugs". Er vermag diese Vorwürfe indessen nicht glaubhaft zu machen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn