Lack of standing to appeal refusal to act on hate-speech complaint

6B_648/2010Tribunal fédéral / Division pénale13 août 2010Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appellant, who had filed a criminal complaint for racial discrimination, lacked standing to challenge the refusal to enter the complaint because he was not a victim within the meaning of the Victims Assistance Act. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was refused as the appeal was hopeless, and costs of CHF 500 were imposed, taking account of the appellant’s financial situation.

Regest

Art. 81 BGG; standing to appeal against a decision not to enter a criminal complaint: a mere complainant who is not a victim within the meaning of the Victims Assistance Act lacks legitimacy to challenge the non-entry decision before the Federal Supreme Court. An appeal raising no arguable federal-law grounds is inadmissible and may be dealt with by the single judge under Art. 108 BGG. Free legal aid under Art. 64 BGG is denied where the requested relief is hopeless; court costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG, taking account of financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_648/2010

Urteil vom 13. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf eine Strafanzeige (Rassendiskriminierung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Initiativkomitee der Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" sowie gegen den Initianten des Plakates dieser Volksinitiative Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Anzeige nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer ist indessen als Anzeigeerstatter, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (Art. 81 BGG).

Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung fest, die zürcherische Strafprozessordnung kenne dieses Institut nicht. Indessen sei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr den Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr wurde deshalb auf nur Fr. 200.-- festgesetzt (angefochtener Entscheid S. 6/7). Dass und inwieweit diese Erwägungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darin wird nur auf die misslichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hingewiesen, denen die Vorinstanz indessen ausdrücklich Rechnung getragen hat.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Mots-clés

standingcriminal complaintracial discriminationvictim statusinadmissibilityfree legal aidcourt costs