Late supplement rejected; complaint not entered in retrial case

6B_638/2010Tribunal fédéral / Division pénale13 août 2010Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the Basel-Stadt appellate court’s refusal to reopen the case. The later supplement was filed after the appeal deadline. As to the merits, the complainant merely repeated that passport copies showed he was abroad and failed to demonstrate arbitrariness in the appellate court’s assessment of the new evidence. His criticism of the sentence was خارج the scope of review. Free legal aid was denied and CHF 500 in costs were imposed.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 108, Art. 64 and Art. 66 BGG; late supplementary submissions are disregarded and a complaint is not entered into under Art. 108 BGG when the arguments do not show any arguable federal-law violation. In reopening matters, the Federal Supreme Court reviews only whether the lower court’s assessment of the newly invoked evidence was arbitrary; mere appellatory assertions are insufficient. Criticism of sentencing is inadmissible if sentencing was not part of the challenged decision. Free legal aid is refused where the remedies are hopeless; costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG in view of the party’s financial situation.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_638/2010

Urteil vom 13. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 12. Juli 2010 (Montag) ab. Die Beschwerdeergänzung vom 1. August 2010 ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf ihr früheres Urteil vom 6. Januar 2010 ab. Der Beschwerdeführer hatte im Begehren geltend gemacht, er habe sich zu verschiedenen Zeiten, zu denen ihm Betäubungsmittelhandel vorgeworfen werde, nicht in der Schweiz aufgehalten. Die Vorinstanz kam indessen nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, die drei neu eingereichten Passkopien vermöchten keine Zweifel daran zu wecken, dass der Beschwerdeführer im von drei Auskunftspersonen geschilderten Umfang im Drogenverkauf tätig gewesen sei.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht an der Sache vorbei. Wie sich dem Titel der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, befasst er sich mit der "Glaubwürdigkeit von den Belastungszeugen" (Beschwerde S. 1). Die Glaubwürdigkeit der Zeugen war indessen nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. In diesem ging es ausschliesslich um die Beurteilung der neu eingereichten drei Passkopien. Dazu stellt der Beschwerdeführer nur fest, aus den neu beigebrachten Beweismitteln werde klar, dass er zur fraglichen Zeit in Griechenland und Albanien gewesen sei und sicher nicht in der Schweiz, um Drogen zu verkaufen (Beschwerde S. 4). Mit dieser reinen Behauptung kann indessen nicht dargelegt werden, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der neuen Beweismittel in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ausgesprochene Strafe sei unangemessen hart (Beschwerde S. 6), ist er nicht zu hören. Die Strafzumessung war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilen Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Mots-clés

reopening of proceedingslate filingarbitrarinesslegal aidcourt costscriminal procedure