Non-entry on complaint about dismissal of property damage case

6B_63/2008Tribunal fédéral / Division pénale29 janv. 2008Dismissed

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Résumé

The complainant challenged the dismissal of a criminal investigation concerning the killing of her dog by police during an arrest in her apartment. The Federal Supreme Court did not resolve the standing question under victim protection law, because the complaint was inadmissible. It held that the appellant’s submissions were merely appellatory criticism of the cantonal court’s factual findings and did not show manifest error. The complaint was therefore not entered into. The request for legal aid was denied as hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 97 Abs. 1, Art. 108, Art. 64 und 66 BGG; admissibility of a complaint challenging the dismissal of criminal proceedings. Findings of fact by the cantonal authority may be reviewed only for manifest error, i.e. arbitrariness; mere appellatory disagreement or speculative alternative factual scenarios are insufficient. Where the submissions do not meet this threshold, the complaint is inadmissible in summary procedure under Art. 108 BGG. Legal aid is refused if the legal remedy lacks prospects of success; costs are imposed on the losing party, with possible reduction under Art. 65 BGG according to financial situation.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_63/2008 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin reichte im Kantons Glarus eine Strafanzeige ein, weil Polizeibeamte in ihrer Wohnung anlässlich der Festnahme einer Drittperson und in ihrer Abwesenheit ihren Hund getötet hatten. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Verfahren wegen Sachbeschädigung eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den getöteten Hund als Freund von ihr und ihrem Kind. Es ist dennoch fraglich, ob sie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit zur vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Die Vorinstanz geht von den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten aus, wonach der Hund in der Wohnung nicht angebunden war und die Beamten angriff. Zwar habe die Drittperson behauptet, der Hund sei an einem Radiator angebunden gewesen. Gegen diese Version spreche indes zunächst, dass die Drittperson im fraglichen Zeitpunkt wegen Alkohol- und Medikamentenkonsums vermindert zurechnungsfähig war. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei habe in der Nähe des Radiators denn auch keine Blutspuren festgestellt. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht zur Hauptsache die "Vermutung" an, dass der Hund allenfalls überhaupt erst durch das Zerschiessen der Anleinevorrichtung frei geworden sein könnte. Mit einer solchen "Vermutung" äussert sie Kritik, wie sie allenfalls in einer Appellation vor einem Gericht mir voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte. Vor Bundesgericht kann solche appellatorische Kritik indessen nicht gehört werden (BGE 130 I 258 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Mots-clés

inadmissibilitystandingarbitrarinessappellate criticismlegal aidcourt costs