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6B_629/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in criminal appeal
6B_629/2013Tribunal fédéral / Division pénale18 juil. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Thurgau cantonal decision concerning placement in a measure center. The appellant failed to contest the decisive finding that the cantonal remedy was late and also did not show any illegality in the cantonal alternative reasoning. The complaint was therefore inadmissible under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, the court waived the levying of court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei unzureichender Begründung. Wer einen kantonalen Entscheid anficht, hat sich mit den für den Ausgang des Verfahrens selbständig tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Wird die Rechtsmittelverspätung als tragender Nichteintretensgrund nicht gerügt, fehlt es an einer hinreichenden Begründung; auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.
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6B_629/2013
Urteil vom 18. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterbringung in einem Massnahmezentrum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn