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6B_595/2013 ΓÇó Revision complaint against non-entry dismissed
6B_595/2013Tribunal fédéral / Division pénale22 juil. 2013Dismissed
The defendant appealed to the Federal Court against a cantonal decision refusing to enter into revision proceedings concerning an earlier traffic-offence conviction. The Federal Court held that only the non-entry decision of 29 April 2013 was before it, and that parts of the complaint were unintelligible, unrelated, or insufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act. Finding no manifest error in the cantonal reasoning, it dismissed the complaint insofar as admissible. It exceptionally waived court costs, which rendered the legal-aid request moot.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 109 BGG; Prüfungsgegenstand bei Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid: Das Bundesgericht ist an den angefochtenen Entscheid gebunden und tritt auf ungenügend begründete, unverständliche oder sachfremde Rügen nicht ein. Soweit die vorinstanzliche Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt und keine Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzung ersichtlich ist, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Wird ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
{T 0/2}
6B_595/2013
Urteil vom 22. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Strassenverkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. April 2013.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 110.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Am 29. April 2013 trat das Obergericht auf Revisionsgesuche nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Revisionsentscheid und in der Folge die Verurteilung vom 27. Januar 2012 seien aufzuheben.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Beschluss vom 29. April 2013 gehen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich sind, sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten.
Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Beschluss S. 3/4 E. 2.1-2.4). Inwieweit sie willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn